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Vom  27.  Juli  1877.  1015

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Die  Verurtheilung  wird  durch  den  Vorsitzenden  ausgesprochen.
Erfolgt  nachträglich  genügende  Entschuldigung,  so  kann  die  Verur—
theilung  ganz  oder  theilweise  zurückgenommen  werden.  Gegen  die
letztere  findet  Beschwerde  von  Seiten  des  Verurtheilten  an  die  Auf—
sichtsbehörde  statt.

§  13.  Der  Reichskanzler  bestellt  für  jedes  Seeamt  einen
Kommissar,  welcher  Anträge  an  das  Seeamt  oder  seinen  Vorsitzenden
zu  stellen,  den  Verhandlungen  des  Seeamts  beizuwohnen,  Einsicht
von  den  Akten  zu  nehmen  und  für  den  Fall,  daß  der  Vorsitzende  die
Einleitung  einer  Untersuchung  verweigert,  Anträge  auf  Anordnung
einer  Untersuchung  bei  dem  Reichskanzler  zu  stellen  berechtigt  ist.  Dieselbe
  Person  kann  für  mehrere  Seeämter  als  Kommissar  bestellt  werden.

§  14.  Die  für  die  Aufnahme  der  Verklarungen  zuständigen
Gerichte,  die  Hafenbehörden,  die  Strandbehörden,  die  Seemannsämter
und  die  Schiffsregisterbehörden  sind  verpflichtet,  von  den  zu  ihrer
Kenntniß  gelangenden  Seeunfällen  einem  zuständigen  Seeamt  (8  5)
ungesäumt  Anzeige  zu  machen.!

§  15.  Die  Deutschen  Seemannsämter  im  Auslande  (Konsulates)
haben,  sobald  sie  von  einem  Seeunfalle  Kenntniß  erlangen,  zur  vorläufigen
  Feststellung  des  Thatbestandes  diejenigen  Ermittelungen  und
Beweiserhebungen  vorzunehmen,  welche  keinen  Aufschub  dulden.

§  16.  Ueber  die  Einleitung  der  Untersuchung  beschließt  der
Vorsitzende.

Ihm  liegen  die  zur  Vorbereitung  der  Hauptverhandlung  erforderlichen
  Ermittelungen,  die  Anberaumung  der  Hauptverhandlung,
die  für  dieselbe  erforderlichen  Ladungen  der  betheiligten  Zeugen  und
Sachverständigen,  die  rechtzeitige  Herbeischaffung  der  Beweismittel
und  die  sonstigen  Vorbereitungen  zur  Hauptverhandlung  ob.

Auch  andere  Verfügungen,  wenn  sie  keinen  Aufschub  leiden,
namentlich  auch  wegen  Vernehmung  und  Beeidigung  der  Zeugen  bei
Gefahr  im  Verzuge,  kann  der  Vorsitzende  erlassen,  so  lange  das
Seeamt  nicht  versammelt  ist.

§  17.  Ist  wegen  eines  Seeunfalles  eine  gerichtliche  Untersuchung
  eröffnet,  so  ist  der  Vorsitzende  befugt,  die  Einladung  oder
Fortsetzung  der  Untersuchung  desselben  Seeunfalles  bis  zur  Beendigung
  des  gerichtlichen  Verfahrens  auszusetzen.  Ist  jedoch  das  Seeamt
  bereits  versammelt,  so  steht  diese  Befugniß  nur  dem  letzteren  zu.
§  18.  Das  Seeamt  ist  befugt,  Beweis  durch  Einnahme  des

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1  Vgl.  Seeunfallversicherungsgesetz  in  der  Fassung  v.  30./6.  1900,  65  ff.
(RGBl  740  ff.).
2  Vgl.  Bek.  23./11.  77  (CBl  634).