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1016  Anhang  XXIV.  Gesetz,  betr.  die  Untersuchung  von  Secunfällen.  8  19—29.

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Augenscheins  zu  erheben,  Zeugen  und  Sachverständige  zu  laden  und
dieselben  eidlich  zu  vernehmen.

§  19.  So  weit  dieses  Gesetz  nicht  abweichende  Bestimmungen
enthält,  finden  auf  das  Verfahren  die  Bestimmungen  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  Titel  15  und  16  und  der  Strafprozeßordnung
Buch  1  Abschnitt  3,  6  und  7  entsprechende  Anwendung.

Die  Festsetzung  und  Vollstreckung  von  Strafen  gegen  Zeugen
und  Sachverständige,  sowie  die  Vorführung  eines  nicht  erschienenen
Zeugen  erfolgt  auf  Ersuchen  durch  das  zuständige  Gericht.  Anordnung
  der  Haft  zur  Erzwingung  eines  Zeugnisses  findet  nicht  statt.

§  20.  Anträgen  des  Seeamts  sind  die  Gerichte  und  die  in
§  14  genannten  Behörden  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  zu  entsprechen
verpflichtet.

§  21.  Das  Verfahren  vor  dem  Seeamt  ist  öffentlich  und
mündlich.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen,  bei  deren  Eröffnung
er  eine  Darstellung  der  bisher  über  den  Seeunfall  veranlaßten  Ermittelungen
  (88  15,  16)  zu  geben  hat.  Den  Beisitzern,  sowie  dem
Reichskommissar  steht  das  Recht  zu,  an  die  zur  Vernehmung  erschienenen
  Personen  unmittelbar  Fragen  zu  stellen.  Das  Seeamt
faßt  seine  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit.

§  22.  Der  Schiffer  und  der  Steuermann  des  Schiffes,  dessen
Unfall  den  Gegenstand  der  Untersuchung  bildet,  sind  als  Zeugen
nur  auf  Beschluß  des  Seeamts  zu  beeidigen.  Dieselben  können  Anträge
  stellen,  über  welche  das  Seeamt  zu  befinden  hat,  an  die  zur
Vernehmung  erschienenen  Personen  unmittelbar  Fragen  richten,  auch
sich  eines  rechts=  oder  sachkundigen  Beistandes  bedienen.

§  23.  Zweifel  über  die  Zulässigkeit  einer  Frage  entscheidet
in  allen  Fällen  das  Seeamt.

8  24.  Ueber  die  mündliche  Verhandlung  wird  ein  Protokoll
aufgenommen,  welches  die  Namen  der  Anwesenden  und  die  wesentlichen
  Momente  der  Verhandlung  enthalten  muß.  Das  Protokoll
wird  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Protokollführer  unterzeichnet.

§  25.  Nach  Schluß  der  Verhandlungen  hat  das  Seeamt  über
die  Ursachen  des  Seeunfalls  (§  4)  seinen  Spruch  abzugeben.  Derselbe
  muß  mit  Gründen  versehen  sein  und  hat  insbesondere  das
Ergebniß  der  Beweisverhandlungen  festzustellen.  Der  Spruch  ist
schriftlich  abzufassen  und  spätestens  innerhalb  14  Tagen  nach  Schluß
der  Verhandlungen  in  öffentlicher  Sitzung  zu  verkünden.  Dem  Reichskommissar,
  sowie  auf  Verlangen  dem  Schiffer  und  dem  Steuermann
ist  Ausfertigung  des  Spruches  mitzutheilen.

§  26.  Auf  Antrag  des  Reichskommissars  kann,  wenn  sich  er-