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Vom  27.  Juli  1877.  1017

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giebt,  daß  ein  deutscher  Schiffer  oder  Steuermann  den  Unfall  oder
dessen  Folgen  in  Folge  des  Mangels  solcher  Eigenschaften,  welche
zur  Ausübung  seines  Gewerbes  erforderlich  sind,  verschuldet  hat,
demselben  durch  den  Spruch  (8  25)  zugleich  die  Befugniß  zur  Ausübung
  seines  Gewerbes  (8  31  der  Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869)
entzogen  werden.

Einem  Schiffer,  dem  die  Befugniß  entzogen  wird,  kann  nach
Ermessen  des  Secamts  auch  die  Ausübung  des  Steuermannsgewerbes
untersagt  werden.

§  27.  Hat  das  Seeamt  durch  seine  Entscheidung  einem  Schiffer
oder  Steuermann  die  Befugniß  zur  Ausübung  des  Gewerbes  entzogen,
  oder  hat  es  einem  hierauf  gerichteten  Antrage  des  Kommissars
(8  13)  keine  Folge  gegeben,  so  steht  im  ersteren  Falle  dem  Schiffer
oder  Steuermann,  im  letzteren  dem  Kommissar  gegen  diese  Entscheidung
  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  an  das  Ober-Seeamt  zu.
Die  Beschwerde  muß  binnen  14  Tagen  nach  der  Verkündung,  oder,
wenn  diese  in  Abwesenheit  des  Beschwerdeführers  erfolgt  ist,  nach
der  Zustellung  des  Urtheils  bei  dem  Seeamt  zu  Protokoll  oder  schriftlich
  eingelegt  werden.  Dem  Beschwerdeführer,  welchem  das  Urtheil
noch  nicht  zugestellt  war,  ist  dasselbe  nach  Einlegung  der  Beschwerde
zuzustellen.

Die  Beschwerde  muß  bei  Einlegung  des  Rechtsmittels  oder
spätestens  binnen  weiterer  14  Tage  nach  Ablauf  der  Frist  zu  dessen
Einlegung,  oder,  wenn  zu  dieser  Zeit  das  Urtheil  noch  nicht  zugestellt
war,  nach  Zustellung  desselben  bei  dem  Seeamt  zu  Protokoll  oder
schriftlich  gerechtfertigt  werden.

Die  Einlegung  der  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

§  28.  Eine  im  Auslande  zu  bewirkende  Zustellung  des  Urtheils
erfolgt  mittelst  Ersuchens  eines  deutschen  Seemannsamts.  Die  Einlegung
  und  Rechtfertigung  der  Beschwerde  kann  alsdann  bei  demselben
  Seemannsamt  geschehen.  Dasselbe  kann  dem  Schiffer  oder
Steuermann  auf  Antrag  die  Frist  für  Rechtfertigung  der  Beschwerde
verlängern  und  der  Einlegung  der  Beschwerde  aufschiebende  Wirkung
bis  spätestens  zur  Ankunft  des  Beschwerdeführers  in  einem  deutschen
Hafen  einräumen.

§  29.  Das  Ober-Seeamt  bildet  eine  kollegiale  Behörde  und
besteht  aus  einem  Vorsitzenden,  auf  welchen  die  Bestimmungen  des
§  7  Absatz  2  Anwendung  finden,  und  sechs  Mitgliedern,  von  welchen
letzteren  wenigstens  drei  der  Schiffahrt  kundig  sein  müssen.  Der
Vorsitzende  und  ein  schiffahrtskundiger  Beisitzer  werden  von  dem
Kaiser  ernannt.  Für  das  Amt  der  übrigen  Beisitzer  bringen  die
Regierungen  der  Bundes-Seestaaten  je  drei  sachkundige  Personen  in