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1018  Anhang  XXIV.  Gesetz,  betr.  die  Untersuchung  von  Seeunfällen.  8  30—35.

Vorschlag.  Der  Vorschlag  gilt  für  je  drei  Jahre,  nach  deren  Ablauf
ein  neuer  Vorschlag  zu  machen  ist.  Aus  der  Gesammtzahl  der  Vorgeschlagenen
  wählt  der  Vorsitzende  für  jeden  Beschwerdefall  fünf
Beisitzer  aus,  beruft  dieselben  ein  und  beeidigt  sie  auf  die  Erfüllung
der  Obliegenheiten  ihres  Amts.  Die  Beisitzer  erhalten  aus  der
Reichskasse  Ersatz  ihrer  Reisekosten  und  Tagegelder,  deren  Höhe  der
Reichskanzler  bestimmt.  Die  Vorschriften  des  §  12  finden  auf  die
Mitglieder  des  Ober-Seeamts  entsprechende  Anwendung.

Das  Ober-Seeamt  faßt  seine  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit.

Die  außerhalb  der  Hauptverhandlung  erforderlichen  Verfügungen
werden  vom  Vorsitzenden  erlassen.
830.  Das  Ober-Seeamt  kann  eine  Ergänzung  oder  Wiederholung
  der  Beweisaufnahme  vornehmen  oder  anordnen.  Die  in
88  18—24  enthaltenen  Bestimmungen  über  das  Verfahren  bei  den
Seeämtern  finden  auf  das  Ober-Seeamt  Anwendung.

Der  Vorsitzende  kann  ein  Mitglied  des  Ober-Seeamts  mit  der
Darstellung  der  bisherigen  Verhandlungen  und  Ermittelungen  beauftragen.


§  31.  Das  Ober-Seeamt  verhandelt  und  entscheidet  in  öffentlicher
  Sitzung  nach  erfolgter  Ladung  und  Anhörung  des  Beschwerdeführers
  und  seines  Gegners.

Die  Entscheidung  hat  sich  auch  darüber  auszusprechen,  ob  dem
Beschwerdeführer  die  baaren  Auslagen  des  Beschwerdeverfahrens  zur
Last  zu  legen  sind.

8  32.  Die  Entscheidung  des  Ober-Seeamts,  welche  mit  Gründen
versehen  sein  muß,  ist  dem  Beschwerdeführer  und  seinem  Gegner  in
Ausfertigung  zuzustellen.

§  33.  Die  Geschäftsordnung  bei  dem  Ober-Seeamt  wird  vom
Bundesrath  festgestellt.  "

§  34.  Einem  Schiffer  oder  Steuermann,  dem  die  Befugniß
zur  Ausübung  seines  Gewerbes  entzogen  ist,  kann  dieselbe  nach
Ablauf  eines  Jahres  durch  das  Reichskanzler-Amt  wieder  eingeräumt
werden,  wenn  anzunehmen  ist,  daß  er  fernerhin  den  Pflichten  seines
Gewerbes  genügen  wird.

§  35.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1878  in  Kraft.
Dasselbe  findet  auch  auf  solche  Seeunfälle  Anwendung,  welche  ein
deutsches  Schiff  vor  dem  1.  Januar  1878  auf  seiner  an  diesem  Tage
noch  nicht  vollendeten  Reise  (Handelsgesetzbuch  Artikel  760  sjetzt  8757.)
betroffen  haben.

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1  3./5.  78  (CBl  1878,  276).  Nachtrag  dazu  10./5.79  (ebenda  1879,  371).