Anhang  XXV.  Gesetz,  betr.  die  Wechselstempelsteuer.  8  1—  3.  1019

XXV
Gesetz,  betr.  die  Wechselstempelsteucr.

Vom  10.  Juni  1869.  (BGBl  193.)  G  4./6.  79.  (Rl  151.)1
G  30./5.  08.  (Rl  325.)

§  1.  Gezogene  und  eigene  Wechsel  unterliegen  im  Gebiete  des
Norddeutschen  Bundes,  mit  Ausschluß  der  Hohenzollernschen  Lande,
einer  nach  Vorschrift  dieses  Gesetzes  zu  erhebenden,  zur  Bundeskasse
fließenden  Abgabe.

Von  der  Stempelabgabe  befreit  bleiben:

1.  die  vom  Auslande  auf  das  Ausland  gezogenen,  nur  im  Auslande
  zahlbaren  Wechsel;

2.  die  vom  Inlande  auf  das  Ausland  gezogenen,  nur  im  Auslande,
  und  zwar  auf  Sicht  oder  spätestens  innerhalb  zehn
Tagen  nach  dem  Tage  der  Ausstellung  zahlbaren  Wechsel,
sofern  sie  vom  Aussteller  direkt  in  das  Ausland  remittirt
werden.
§  2.3  Die  Stempelabgabe  beträgt:
von  einer  Summe  von  200  Mk.  und  weniger  0,10  Mk.

5  «  «  über  200  „  bis  400  Mk.  0,  20  „
½%  7  *  7  400  „  ½%  600  7%  0,30  7
½%  7  ½  ½%  600  5%  ½  800  ½%  0,40  5

7  «  »  »  800  »  «  1000  77  0,50  7
und  von  jedem  ferneren  1000  Mark  der  Summe  0,50  Mk.  mehr,
dergestalt,  daß  jedes  angefangene  Tausend  für  voll  gerechnet  wird.“

§  3.  Die  zum  Zwecke  der  Berechnung  der  Abgabe  vorzunehmende
Umrechnung  der  in  einer  anderen  als  der  Reichswährung  ausgedrückten
  Summen  erfolgt,  so  weit  der  Bundesrath  nicht  für  gewisse
Währungen  allgemein  zu  Grunde  zu  legende  Mittelwerthe  festsetzt  und
bekannt  macht,  nach  Maßgabe  des  laufenden  Kurses.“

—

1  Gilt  im  Gebiete  des  ganzen  Deutschen  Reiches.

2  Diese  Ausnahme  ist  fortgefallen  gemäß  Bek.  30./12.  70  (REGl  666).

3  §§  2  und  3  nach  der  Fassung  des  Reichsgesetzes  vom  4.  Juni  1879
(RGBl  1879,  151).

4  Vgl.  Bek.  des  Reichskanzlers  13./6.  79  (RGBl  153);  Bek.  2./11.  81
(RGBl  271),  betr.  die  Ausgabe  neuer  Stempelmarken  zur  Entrichtung  der
Wechselstempelsteuer;  Bek.  10./7.  82  (RGBl  122);  Bek.  9./6.  84  (Rel  68);
Bek.  15./3.  86  (RGVBl  60).

5  Bek.  1./2.  82  (CBl  26),  betr.  die  Berechnung  der  Stempelabgabe
von  ausländischen  Werthpapieren  und  die  Wechselstempelabgabe  von  den  in
einer  anderen  als  der  Reichswährung  ausgedrückten  Summen;  Bek.  des  Reichskanzlers
  6./2.  84  (CBl  28).