—  .

1020  Auhang  XXV.  Gesetz,  betr.  die  Wechselstempelsteuer.  §  4—13.

84.  Für  die  Entrichtung  der  Abgabe  sind  der  Bundeskasse
sämmtliche  Personen,  welche  an  dem  Umlaufe  des  Wechsels  im  Bundesgebiete
  Theil  genommen  haben,  solidarisch  verhaftet.

§  5.  Als  Theilnehmer  an  dem  Umlaufe  eines  Wechsels  wird
hinsichtlich  der  Steuerpflichtigkeit  angesehen:  der  Aussteller,  jeder
Unterzeichner  oder  Mitunterzeichner  eines  Akzeptes,  eines  Indossaments
  oder  einer  anderen  Wechselerklärung,  und  Jeder,  der  für  eigene
oder  fremde  Rechnung  den  Wechsel  erwirbt,  veräußert,  verpfändet  oder
als  Sicherheit  annimmt,  zur  Zahlung  präsentirt,  Zahlung  darauf
empfängt  oder  leistet,  oder  Mangels  Zahlung  Protest  erheben  läßt,
ohne  Unterschied,  ob  der  Name  oder  die  Firma  auf  den  Wechsel  gesetzt
wird  oder  nicht.

8  6.  Die  Entrichtung  der  Stempelabgabe  muß  erfolgen,  ehe
ein  inländischer  Wechsel  von  dem  Aussteller,  ein  ausländischer  Wechsel
von  dem  ersten  inländischen  Inhaber  (§  5)  aus  den  Händen  gegeben
  wird.

§  7.  Dem  Aussteller  eines  inländischen  Wechsels  und  dem
ersten  Inhaber  eines  ausländischen  Wechsels  ist  gestattet,  den  mit
einem  inländischen  Indossament  noch  nicht  versehenen  Wechsel  vor
Entrichtung  der  Stempelabgabe  lediglich  zum  Zwecke  der  Annahme
zu  versenden  und  zur  Annahme  zu  präsentiren.  Der  Akzeptant
eines  unversteuerten  Wechsels  ist  verpflichtet,  vor  der  Rückgabe  oder
jeder  anderweiten  Aushändigung  des  Wechsels  die  Versteuerung  desselben
  zu  bewirken.

Wird  jedoch  ein  nicht  zum  Umlauf  im  Bundesgebiet  bestimmtes
Exemplar  eines  in  mehreren  Exemplaren  ausgefertigten  Wechsels  zur
Einholung  des  Akzeptes  benutzt,  so  bleibt  der  Akzeptant  von  der
Verpflichtung  zur  Versteuerung  befreit,  wenn  die  Rückseite  des  akzeptirten
  Exemplars  vor  der  Rückgabe  dergestalt  durchkreuzt  wird,  daß
dadurch  die  weitere  Benutzung  desselben  zum  Indossiren  ausgeschlossen
  wird.

§  8.  Wird  derselbe  Wechsel  in  mehreren,  im  Kontexte  als
Prima,  Sekunda,  Tertia  u.  s.  w.  bezeichneten  Exemplaren  ausgefertigt,
so  ist  unter  diesen  dasjenige  zu  versteuern,  welches  zum  Umlaufe
bestimmtt  ist.

8  9.  Außerdem  unterliegt  der  Versteuerung  jedes  Exemplar,
auf  welches  eine  Wechselerklärung  —  mit  Ausnahme  des  Akzeptes
und  der  Nothadressen  —  gesetzt  ist,  die  nicht  auf  einem  nach  Vorschrift
  dieses  Gesetzes  versteuerten  Exemplare  sich  befindet.  Die  Versteuerung
  muß  erfolgen,  ehe  das  betreffende  Exemplar  von  dem
Aussteller  der  die  Stempelpflichtigkeit  begründenden  Wechselerklärung,