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Vom  10.  Juni  1869.  1021

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oder,  wenn  letztere  im  Auslande  abgegeben  ist,  von  dem  ersten  inländischen
  Inhaber  aus  den  Händen  gegeben  wird.

Soll  ein  unversteuertes  Wechselduplikat  ohne  Auslieferung  eines
versteuerten  Exemplars  desselben  Wechsels  bezahlt  oder  Mangels
Zahlung  protestirt  werden,  so  ist  die  Versteuerung  desselben  zu  bewirken,
  ehe  die  Zahlung  der  Protestaufnahme  stattfindet.

Der  Beweis  des  Vorhandenseins  eines  versteuerten  Wechselduplikates
  oder  des  Einwandes,  daß  die  auf  ein  unversteuertes  Exemplar
  gesetzte  Wechselerklärung  auf  einem  versteuerten  Duplikate  abgegeben
  sei,  oder  daß  bei  Bezahlung  eines  unversteuerten  Duplikates
auch  ein  versteuertes  Exemplar  ausgeliefert  sei,  liegt  Demjenigen  ob,
welcher  wegen  unterlassener  Versteuerung  eines  Wechselexemplars  in
Anspruch  genommen  wird.

§  10.  Die  Bestimmungen  im  §  9  finden  gleichmäßig  auf
Wechselabschriften  Anwendung,  welche  mit  einem  Original--Indossamente,
  oder  mit  einer  anderen  urschriftlichen  Wechselerklärung  versehen
  sind.  Jede  solche  Abschrift  wird  hinsichtlich  der  Besteuerung
einem  Duplikate  desselben  Wechsels  gleichgeachtet.

§  11.  Ist  die  in  den  §§  6  bis  10  vorgeschriebene  Versteuerung
eines  Wechsels,  eines  Wechselduplikates  oder  einer  Wechselabschrift
unterlassen,  so  ist  der  nächste,  und,  so  lange  die  Versteuerung  nicht
bewirkt  ist,  auch  jeder  fernere  inländische  Inhaber  verpflichtet,  den
Wechsel  zu  versteuern,  ehe  er  denselben  auf  der  Vorder=  oder  Rückseite
  unterzeichnet,  veräußert,  verpfändet,  zur  Zahlung  präsentirt,
Zahlung  darauf  empfängt  oder  leistet,  eine  Quittung  darauf  setzt,
Mangels  Zahlung  Protest  erheben  läßt  oder  den  Wechsel  aus  den
Händen  giebt.  Auf  die  von  den  Vordermännern  verwirkten  Strafen
jat  die  Entrichtung  der  Abgabe  durch  einen  späteren  Inhaber  keinen
Einfluß.  «

8  12.  Der  Verwahrer  eines  zum  Akzepte  versandten  unver—
steuerten  Wechselexemplars  wird,  wenn  er  dasselbe  gegen  Vorlegung
eines  nicht  versteuerten  Exemplars  (oder  einer  nicht  versteuerten
Kopie)  desselben  Wechsels  ausliefert,  für  die  Stempelabgabe  verhaftet
und  verfällt,  wenn  dieselbe  nicht  entrichtet  wird,  in  die  im  §  15
bestimmte  Strafe.

§  13.  Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe
wird  erfüllt:

1.  durch  Ausstellung  des  Wechsels  auf  einem  mit  dem  erforderlichen
  Bundesstempel  versehenen  Blanket,
oder
2.  durch  Verwendung  der  erforderlichen  Bundesstempelmarke  auf
dem  Wechsel,  wenn  hierbei  die  von  dem  Bundesrathe  erlassenen