—  —

1022  Anhang  XXV.  Gesetz,  betr.  die  Wechselstempelsteuer.  8  14—23.

—
—  —

und  bekannt  gemachten  Vorschriften  über  die  Art  und  Weise

der  Verwendung  beobachtet  worden  sind.!

§  14.  Stempelmarken,  welche  nicht  in  der  vorgeschriebenen
Weise  verwendet  worden  sind,  werden  als  nicht  verwendet  angesehen.


§  15.  Die  Nichterfüllung  der  Verpflichtung  zur  Entrichtung
der  Stempelabgabe  wird  mit  einer  Geldbuße  bestraft,  welche  dem
fünfzigfachen  Betrage  der  hinterzogenen  Abgabe  gleichkommt.

Die  Strafe  ist  besonders  und  ganz  zu  entrichten  von  Jedem,
welcher  der  nach  den  §§  4  bis  12  ihm  obliegenden  Verpflichtung  zur
Entrichtung  der  Stempelabgabe  nicht  rechtzeitig  genügt  hat,  ingleichen
von  inländischen  Maklern  und  Unterhändlern,  welche  wissentlich  unversteuerte
  Wechsel  verhandelt  haben.

Die  Verwandlung  einer  Geldbuße,  zu  deren  Zahlung  der  Verpflichtete
  unvermögend  ist,  in  eine  Freiheitsstrafe  findet  nicht  statt.
Auch  darf  zur  Beitreibung  von  Geldbußen  ohne  Zustimmung  des
Verurtheilten,  in  so  fern  dieser  ein  Inländer  ist,  kein  Grundstück
subhastirt  werden.

§  16.  Der  Akzeptant  eines  gezogenen  und  der  Aussteller  eines
trockenen  Wechsels  können  daraus,  daß  der  Wechsel  zur  Zeit  der
Annahme-Erklärung,  beziehungsweise  der  Aushändigung,  mangelhaft
gewesen  sei,  keinen  Einwand  gegen  die  gesetzlichen  Folgen  der  Nichtversteuerung
  desselben  entnehmen.  1

§  17.  Wechselstempel  =  Hinterziehungen  (8  15)  verjähren  in
fünf  Jahren,  von  dem  Tage  der  Ausstellung  des  Wechsels  an  gerechnet.
  Die  Verjährung  wird  durch  jede  auf  Verfolgung  der  Hinterziehung
  gegen  den  Angeschuldigten  gerichtete  amtliche  Handlung  unterbrochen.


§  18.  In  Betreff  der  Feststellung,  Untersuchung  und  Entscheidung
  der  Wechselstempel-Hinterziehung  und  der  Vollstreckung  der
Strafe,  sowie  in  Betreff  der  Strafmilderung  und  des  Erlasses  der
Strafe  im  Gnadenwege  kommen  die  Vorschriften  zur  Anwendung,
nach  welchen  sich  das  Verfahren  wegen  Vergehen  gegen  die  Zollgesetze:
  —  in  den  von  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze  ausgeschlossenen
  Bezirken  aber  das  Verfahren  wegen  Vergehen  gegen  die
Stempelgesetze  —  bestimmt.

Die  im  §  15  vorgeschriebenen  Geldbußen  fallen  dem  Fiskus
desjenigen  Staates  zu,  von  dessen  Behörden  die  Strafentscheidung
erlassen  ist.

—  —

1  Bek.  11./7.  73  (RGl  295);  16./7.  81  (RGBl  245).
2  Vereinszollgesetz  1./7.  69,  165  (BGBl  217).