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Vom  10.  Juni  1869.  1023

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8  19.  Jede  von  einer  nach  8  18  zuständigen  Behörde  wegen
Wechselstempel-Hinterziehung  einzuleitende  Untersuchung  und  zu  erlassende
  Strafentscheidung  kann  auch  auf  diejenigen  Inhaber  des
Wechsels,  welche  anderen  Bundesstaaten  angehören,  ausgedehnt
werden.  Die  Strafvollstreckung  ist  nöthigenfalls  durch  Requisition  der
zuständigen  Behörden  und  Beamten  des  Staates  zu  bewirken,  in  dessen
Gebiete  die  Vollstreckungsmaßregel  zur  Ausführung  kommen  soll.

Die  Behörden  und  Beamten  der  Bundesstaaten  sollen  sich  gegenseitig
  thätig  und  ohne  Verzug  den  verlangten  Beistand  in  allen  gesetzlichen
  Maßregeln  leisten,  welche  zur  Entdeckung  und  Bestrafung
der  Wechselstempel-Hinterziehung  dienlich  sind.

8  20.  Die  in  den  einzelnen  Staaten  des  Bundes  mit  der
Beaufsichtigung  des  Stempelwesens  beauftragten  Behörden  und  Beamten
  haben  die  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen  mit  gleichen  Befugnissen,
  wie  sie  ihnen  hinsichtlich  der  nach  den  Landesgesetzen  zu
entrichtenden  Stempelabgaben  zustehen,  auch  hinsichtlich  der  Bundesstempelabgabe
  wahrzunehmen.

§  21.1  Außer  den  Steuerbehörden  haben  alle  diejenigen  Staatsaoder
  Kommunalbehörden  und  Beamten,  denen  eine  richterliche  oder
Polizeigewalt  anvertraut  ist,  sowie  die  Notare,  die  Postbeamten  und
andere  Beamte,  welche  Wechselproteste  ausfertigen,  die  Verpflichtung,
die  Besteuerung  der  bei  ihnen  vorkommenden  Wechsel  und  Anweisungen
  von  Amtswegen  zu  prüfen  und  die  zu  ihrer  Kenntnis  kommenden
  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  bei  der  nach  §  18  zuständigen
  Behörde  zur  Anzeige  zu  bringen.  Auf  der  nach  der  Wechselordnung
  zurückzubehaltenden  Abschrift  des  Protestes  ist  ausdrücklich
zu  bemerken,  mit  welchem  Wechselstempel  die  protestierte  Urkunde
versehen  oder  daß  sie  mit  einem  Wechselstempel  nicht  versehen  ist.

§  22.  Das  Bundespräsidium  ist  ermächtigt,  wegen  der  Anfertigung?
  und  des  Debits  3s  der  Bundesstempelmarken  und  gestempelten
Blankets,  sowie  wegen  der  Bedingungen,  unter  welchen  für  verdorbene
  Stempelmarken  und  Blankets  Erstattung  zulässig  ist,  die
erforderlichen  Anordnungen  zu  erlassen.

8  23.7

1  In  der  Fassung  des  G  30./6.  08.

2  Bek.  13./12.  69  (BGBl  695);  21./2.  70  (BGBl  36);  11./8.  71  (RGBl
323);  13./6.  79  (RGBl  153);  20./3.  80  (RGBl  94);  22./11.  81  (Re#Bl  271);
10./7.  82  (Rl  122);  15./3.  86  (RGBi  60).

3  Bek.  13./12.  69  (BGBl  695)  und  oben  Anm.  1;  9./6.  84  (RGl  68).

4  Bek.  13./12.  69  (BGBl  695).  Bek.  21./9.  99  (R#Bl  553).

5  Aufgehoben  nach  EG  z.  StGB  2  und  ersetzt  durch

StGB  275.  Mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  wird  bestraft,  wer