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1024  Anhang  XXV.  Gesetz,  betr.  die  Wechselstempelsteuer.  8  24—26.

§  24.  Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  kommen  gleichmäßig
zur  Anwendung  auf  die  an  Ordre  lautenden  Zahlungsversprechen
(Billets  à  Ordre)  und  die  von  Kaufleuten  oder  auf  Kaufleute  ausgestellten
  Anweisungen  (Assignationen)  jeder  Art  auf  Geldauszahlungen,
  Akkreditive  und  Zahlungsaufträge,  gegen  deren  Vorzeigung
oder  Auslieferung  die  Zahlung  geleistet  werden  soll,  ohne  Unterschied,
  ob  dieselben  in  Form  von  Briefen  odder  in  anderer  Form  ausgestellt
  werden.

Befreit  von  der  Stempelabgabe  sind:

1.  die  statt  der  Baarzahlung  dienenden,  auf  Sicht  zahlbaren
Platzanweisungen  und  Checks  (d.  i.  Anweisungen  auf  das  Guthaben
  des  Ausstellers  bei  dem  die  Zahlungen  desselben  besorgenden
  Bankhause  oder  Geldinstitute),  wenn  sie  ohne  Akzept
bleiben;  anderenfalls  muß  die  Versteuerung  erfolgen,  ehe  der
Akzeptant  die  Platzanweisung  oder  den  Check  aus  den  Händen
giebt.

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1.  wissentlich  von  falschem  oder  gefälschtem  Stempelpapier,  von  falschen
oder  gefälschten  Stempelmarken,  Stempelblanketten,  Stempelabdrücken,
Post-  oder  Telegraphen-Freimarken  oder  gestempelten  Briefcouverts  Ge—
brauch  macht,

2.  unechtes  Stempelpapier,  unechte  Stempelmarken,  Stempelblankette  oder
Stempelabdrücke  für  Spielkarten,  Pässe  oder  sonstige  Drucksachen  oder
Schriftstücke,  ingleichen  wer  unechte  Post-  oder  Telegraphen-Freimarken
oder  gestempelte  Briefcouverts  in  der  Absicht  anfertigt,  sie  als  echt  zu
verwenden,  oder

3.  echtes  Stempelpapier,  echte  Stempelmarken,  Stempelblankette,  Stempelabdrücke,
  Post-  oder  Telegraphen-Freimarken  oder  gestempelte  Briefcouverts
  in  der  Absicht  verfälscht,  sie  zu  einem  höheren  Werthe  zu  verwenden.
  «

276.  Wer  wissentlich  schon  einmal  zu  stempelpflichtigen  Urkunden,  Schriftstücken
  oder  Formularen  verwendetes  Stempelpapier  oder  schon  einmal  verwendete
  Stempelmarken  oder  Stempelblankette,  ingleichen  Stempelabdrücke,
welche  zum  Zeichen  stattgehabter  Versteuerung  gedient  haben,  zu  stempelpflichtigen
  Schriftstücken  verwendet,  wird,  außer  der  Strafe,  welche  durch  die  Entziehung
  der  Stempelsteuer  begründet  ist,  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert
Mark  bestraft.

364.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  wird  bestraft,  wer
wissentlich  schon  einmal  verwendetes  Stempelpapier  nach  gänzlicher  oder  theilweiser
  Entfernung  der  darauf  gesetzten  Schriftzeichen,  oder  schon  einmal  verwendete
  Stempelmarken,  Stempelblankette  oder  ausgeschnittene  oder  sonst
abgetrennte  Stempelabdrücke  der  in  §  276  bezeichneten  Art  veräußert  oder

feilhält.