Vom  10.  Juni  18660.  1025

«

In  welchen  Fällen  auch  Anweisungen,  die  an  einem  Nach—
barorte  des  Ausstellungsortes  zahlbar  sind,  den  Platzanweisungen
gleichgeachtet  werden  sollen,  bestimmt  der  Bundesrath  nach
Maßgabe  der  örtlichen  Verhältnisse.

2.  Akkreditive,  durch  welche  lediglich  einer  bestimmten  Person
ein  nur  im  Maximalbetrage  begrenzter  oder  unbeschränkter,
nach  Belieben  zu  benutzender  Kredit  zur  Verfügung  gestellt
wird;

3.  Banknoten  und  andere  auf  den  Inhaber  lautende,  auf  Sicht
zahlbare  Anweisungen,  welche  der  Aussteller  auf  sich  selbst
ausstellt.

8  25.  Die  in  den  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  bestehenden
  Stempelabgaben  von  Wechseln,  Anweisungen  und  diesen
gleichgestellten  Papieren  (§  24)  werden  aufgehoben.

Auch  von  den  auf  Wechsel  oder  Anweisungen  und  diesen  gleichgestellte
  Papiere  gesetzten  Indossamenten,  Giro's  und  anderen
Wechselerklärungen,  Quittungen  und  sonstigen  auf  die  Leistungen  aus
dem  Wechsel  bezüglichen  Vermerken  dürfen  landesgesetzliche  Stempelabgaben
  nicht  weiter  erhoben  werden.

§  26.  Subjektive  Befreiungen  von  der  Bundesstempelabgabe
finden  nicht  statt.

Für  die  Aufhebung  der  in  den  einzelnen  Staaten  des  Bundes
bestehenden  subjektiven  Befreiungen  von  der  Wechselstempelsteuer,
welche  auf  lästigen  Privatrechtstiteln  beruhen,  wird,  in  so  weit  dieselben
  nach  den  Landesgesetzen  nicht  ohne  Entschädigung  aufgehoben
werden  können,  aus  der  Bundeskasse  Entschädigung  geleistet.  Sind
in  den  der  Befreiung  zu  Grunde  liegenden  Verträgen,  Spezialprivilegien
  und  sonstigen  Rechtstiteln  Bestimmungen  über  die  Art
und  Höhe  der  Entschädigung  enthalten,  so  behält  es  dabei  sein  Bewenden.


Anderenfalls  wird  bis  zum  Erlöschen  der  Befreiung  dem  Berechtigten
  der  Stempelbetrag,  welchen  er  nach  Vorschrift  dieses  Gesetzes
  entrichtet  hat,  auf  Grund  periodischer  Nachweisung  aus  der
Bundeskasse  erstattet.  Die  Aufstellung  und  Prüfung  der  periodischen
Nachweisungen  erfolgt  nach  den  von  dem  Bundesrathe  hierüber  zu
erlassenden  näheren  Anordnungen.?

Für  Stempelbeträge,  deren  Erstattung  der  Berechtigte  von
anderen  Theilnehmern  am  Umlaufe  des  Wechsels  oder  von  seinen

—.

1  Vgl.  Bek.  23./6.  71  (RGBl  267).
2  Vgl.  Anm.  1.
Friedberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  65