1026  Anhang  XXVI.  Gesetz,  betr.  Kaufmannsgerichte  vom  6.  Juli  1904.  8.1—5.

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Kommittenten  zu  fordern  hat,  wird  in  keinem  Falle  aus  der  Bundeskasse
  Entschädigung  gewährt.

§  27.  Jedem  Bundesstaate  wird  von  der  jährlichen  Einnahme
für  die  in  seinem  Gebiete  debitirten  Wechselstempelmarken  und  gestempelten
  Blankets  zum  Schlusse  des  Jahres  1871  der  Betrag
von  36  Prozent,  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1873  der  Betrag
von  24  Prozent,  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1875  der  Betrag
von  12  Prozent  und  von  da  ab  dauernd  der  Betrag  von  2  Prozent
aus  der  Bundeskasse  gewährt.

§  28.  Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  nöthigen  Bestimmungen
  werden  vom  Bundesrathe  getroffen.

§  29.  Dies  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1870  in  Kraft.

In  Betreff  aller  vor  diesem  Tage  ausgestellten  inländischen  oder
von  dem  ersten  inländischen  Inhaber  aus  den  Händen  gegebenen
ausländischen  Wechsel  kommen  noch  die  bisherigen  landesgesetzlichen
Vorschriften  zur  Anwendung.

XXVI

Gesetz,  betreffend  Kaufmannsgerichte.
Vom  6.  Juli  1904.  (RGBl  266.)

Errichtung  und  Zusammensetzung  der  Kaufmannsgerichte.

§  1.  Zur  Entscheidung  von  Streitigkeiten  aus  dem  Dienst=  oder
Lehrverhältnisse  zwischen  Kaufleuten  einerseits  und  ihren  Handlungsgehilfen
  oder  Handlungslehrlingen  andererseits  können  bei  vorhandenem
  Bedürfnisse  Kaufmannzgerichte  errichtet  werden.

Die  Errichtung  erfolgt  für  den  Bezirk  einer  Gemeinde  durch
Ortsstatut  nach  Maßgabe  des  §  142  der  Gewerbeordnung.1.  Die

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1  GO  142.  Statutarische  Bestimmungen  einer  Gemeinde  oder  eines
weiteren  Kommunalverbandes  können  die  ihnen  durch  das  Gesetz  überwiesenen
gewerblichen  Gegenstände  mit  verbindlicher  Kraft  ordnen.  Dieselben  werden
nach  Anhörung  beteiligter  Gewerbetreibender  und  Arbeiter  abgefaßt,  bedürfen
der  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  und  sind  in  der  für  Bekanntmachungen
  der  Gemeinde  oder  des  weiteren  Kommunalverbandes  vorgeschriebenen
  oder  üblichen  Form  zu  veröffentlichen.  »

Die  Zentralbehörde  ist  befugt,  statutarische  Bestimmungen,  welche  mit
den  Gesetzen  oder  den  statutarischen  Bestimmungen  des  weiteren  Kommunalverbandes
  in  Widerspruch  stehen,  außer  Kraft  zu  setzen.