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Errichtung  und  Zusammensetzung  der  Kaufmannsgerichte.  1027

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Entscheidung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  über  die  Genehmi—
gung  des  Statuts  ist  binnen  sechs  Monaten  zu  erteilen.  Die  Ent—
scheidung,  durch  welche  die  Genehmigung  versagt  wird,  muß  mit
Gründen  versehen  sein.

Mehrere  Gemeinden  können  sich  durch  übereinstimmende  Orts—
statuten  zur  Errichtung  eines  gemeinsamen  Kaufmannsgerichts  für
ihre  Bezirke  vereinigen.  Für  die  Genehmigung  der  übereinstimmenden
  Ortsstatute  ist  die  höhere  Verwaltungsbehörde  zuständig,  in  deren
Bezirke  das  Kaufmannsgericht  seinen  Sitz  haben  soll.

Auch  für  den  Bezirk  eines  weiteren  Kommunalverbandes  kann
ein  Kaufmannzsgericht  errichtet  werden.  Die  Errichtung  erfolgt  in
diesem  Falle  nach  Maßgabe  der  Vorschriften,  nach  welchen  Angelegenheiten
  des  Verbandes  statutarisch  geregelt  werden.  Die  Zuständigkeit
  eines  solchen  Gerichts  ist  ausgeschlossen,  soweit  die  Zuständigkeit
  eines  für  eine  oder  mehrere  Gemeinden  des  Bezirkes  bestehenden
  oder  später  errichteten  Kaufmannsgerichts  begründet  ist.

Die  Landes-Zentralbehörde  kann  auf  Antrag  beteiligter  Kaufleute
  oder  Handlungsgehilfen  die  Errichtung  anordnen,  wenn  ungeachtet
  einer  von  ihr  an  die  beteiligten  Gemeinden  oder  den  weiteren
Kommunalverband  ergangenen  Aufforderung  innerhalb  der  gesetzten
Frist  die  Errichtung  auf  dem  in  Abs.  2  bis  4  vorgesehenen  Wege
nicht  erfolgt  ist.  Alle  Bestimmungen,  welche  dieses  Gesetz  dem
Statute  vorbehält,  erfolgen  in  diesem  Falle  durch  Anordnung  der
Landes-Zentralbehörde.

Vor  der  Errichtung  sind  sowohl  Kaufleute  als  Handlungsgehilfen
  des  Bezirkes  in  entsprechender  Anzahl  zu  hören.

§  2.  Für  Gemeinden,  welche  nach  der  jeweilig  letzten  Volkszählung
  mehr  als  zwanzigtausend  Einwohner  haben,  muß  ein  Kaufmannsgericht
  errichtet  werden.  Die  Landes-Zentralbehörde  hat  erforderlichenfalls
  die  Errichtung  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des
§  1  Abs.  5  anzuordnen,  ohne  daß  es  eines  Antrags  beteiligter  Kaufleute
  oder  Handlungsgehilfen  bedarf.

§  3.  Die  Landes-Zentralbehörde  kann  die  örtliche  Zuständigkeit
  eines  auf  ihre  Anordnung  errichteten  Kaufmannsgerichts  ausdehnen.
  Die  beteiligten  Ortsbehörden  sind  zuvor  zu  hören.

§  4.  Auf  Handlungsgehilfen,  deren  Jahresarbeitsverdienst  an
Lohn  oder  Gehalt  den  Betrag  von  fünftausend  Mark  übersteigt,  sowie
auf  die  in  Apotheken  beschäftigten  Gehilfen  und  Lehrlinge  finden
die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  keine  Anwendung.

§  5.  Die  Kaufmannsgerichte  sind  ohne  Rücksicht  auf  den  Wert
des  Streitgegenstandes  zuständig  für  Streitigkeiten  der  im  §  1  Abs.  1
bezeichneten  Art,  wenn  die  Streitigkeiten  betreffen:

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