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1028  Anhang  XXVI.  Gesetz,  betr.  Kaufmannsgerichte  vom  6.  Juli  1904.  8  6-9.

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1.  den  Antritt,  die  Fortsetzung  oder  die  Auflösung  des  Dienst-  oder
Lehrverhältnisses  sowie  die  Aushändigung  oder  den  Inhalt  des
Zeugnisses;

2.  die  Leistungen  aus  dem  Dienst-  oder  Lehrverhältnisse;

3.  die  Rückgabe  von  Sicherheiten,  Zeugnissen,  Legitimationspapieren
oder  anderen  Gegenständen,  welche  aus  Anlaß  des  Dienstoder
  Lehrverhältnisses  übergeben  worden  sind;

4.  die  Ansprüche  auf  Schadensersatz  oder  Zahlung  einer  Vertragsstrafe

  wegen  Nichterfüllung  oder  nicht  gehöriger  Erfüllung  der

Verpflichtungen,  welche  die  unter  Nr.  1  bis  3  bezeichneten  Gegenstände

  betreffen,  sowie  wegen  gesetzwidriger  oder  unrichtiger  Eintragungen

  in  Zeugnisse,  Krankenkassenbücher  oder  Quittungskarten
  der  Invalidenversicherung;

die  Berechnung  und  Anrechnung  der  von  den  Handlungsgehilfen

oder  Handlungslehrlingen  zu  leistenden  Krankenversicherungsbeiträge

  und  Eintrittsgelder  (88  53a,  65  des  Krankenversicherungsgesetzes);!


6.  die  Ansprüche  aus  einer  Vereinbarung,  durch  welche  der  Handlungsgehilfe
  oder  Handlungslehrling  für  die  Zeit  nach  Beendigung
  des  Dienst=  oder  Lehrverhältnisses  in  seiner  gewerblichen
  Tätigkeit  beschränkt  wird.

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1  Krankenversicherungs-Ges.  v.  15.  Juni  1883  in  der  Fassung
der  Novellen  10./4.  92,  30./6.  1900,  25./5.  1903.

53a.  Streitigkeiten  zwischen  dem  Arbeitgeber  und  den  von  ihm  beschäftigten
  Personen  über  die  Berechnung  und  Anrechnung  der  von  diesen  zu
leistenden  Beiträge  werden  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  die
Gewerbegerichte,  vom  29.  Juli  1890  (RGBl  141)  entscheiden.

Die  Vorschriften  des  letzteren  Gesetzes  finden  auch  auf  Streitigkeiten
zwischen  den  bezeichneten  Personen  über  die  Berechnung  und  Anrechnung  des
Eintrittsgeldes  Anwendung.  Zur  Entscheidung  dieser  Streitigkeit  sind  auch
die  auf  Grund  des  §  80  jenes  Gesetzes  fortbestehenden  Gewerbegerichte  zuständig.

65.  Die  Betriebsunternehmer  sind  verpflichtet,  die  statutenmäßigen
Eintrittgelder  und  Beiträge  für  die  von  ihnen  beschäftigten  versicherungspflichtigen
  Kassenmitglieder  zu  den  durch  das  Kassenstatut  festgesetzten  Zahlungsterminen
  in  die  Kasse  einzuzahlen  und  die  Beiträge  zu  einem  Drittel  aus
eigenen  Mitteln  zu  leisten.

Werden  die  gesetzlichen  Mindestleistungen  der  Kasse  (8§20)  durch  die  Beiträge,
  nachdem  diese  für  die  Versicherten  vier  Prozent  der  durchschnittlichen
Tagelöhne  oder  des  Arbeitsverdienstes  erreicht  haben,  nicht  gedeckt,  so  hat  der
Betriebsunternehmer  die  zur  Deckung  derselben  erforderlichen  Zuschüsse  aus
eigenen  Mitteln  zu  leisten.

Die  Bestimmungen  des  §  52  Absatz  3  und  der  §8  52a  bis  53  a,  54  a  bis
58  finden  auch  auf  Betriebs-(Fabrik=  Krankenkassen  entsprechende  Anwendung.