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Errichtung  und  Zusammensetzung  der  Kaufmannsgerichte.  1029

8  6.  Durch  die  Zuständigkeit  eines  Kaufmannsgerichts  wird
die  Zuständigkeit  der  ordentlichen  Gerichte  ausgeschlossen.

Vereinbarungen,  durch  welche  der  Entscheidung  des  Kaufmannsgerichts
  künftige  Streitigkeiten,  welche  zu  seiner  Zuständigkeit  ge—
hören,  entzogen  werden,  sind  nichtig.

8  7.  Die  Zusammensetzung  des  Gerichts  nach  Maßgabe  der
Vorschriften  dieses  Gesetzes  ist  durch  das  Statut  zu  regeln.

§  8.  Die  Kosten  der  Einrichtung  und  der  Unterhaltung  des
Gerichts  sind,  soweit  sie  in  dessen  Einnahmen  ihre  Deckung  nicht
finden,  von  der  Gemeinde  oder  dem  weiteren  Kommunalverbande
zu  tragen.

Soll  das  Gericht  nicht  ausschließlich  für  eine  Gemeinde  oder
einen  weiteren  Kommunalverband  zuständig  sein,  so  ist  bei  Festsetzung
  der  Zuständigkeit  zugleich  zu  bestimmen,  zu  welchen  Anteilen
die  einzelnen  Bezirke  an  der  Deckung  der  Kosten  teilnehmen.

Gebühren,  Kosten  und  Strafen,  welche  in  Gemäßheit  dieses
Gesetzes  zur  Hebung  gelangen,  bilden  Einnahmen  des  Gerichts.

§  9.  Für  jedes  Kaufmannsgericht  sind  ein  Vorsitzender  und
mindestens  ein  Stellvertreter  desselben  sowie  die  erforderliche  Zahl
von  Beisitzern  zu  berufen.  Die  Zahl  der  Beisitzer  soll  mindestens
vier  betragen.

Bei  Kaufmannsgerichten,  welche  aus  mehreren  Abteilungen
(Kammern)  bestehen,  können  mehrere  Vorsitzende  bestellt  werden.

Besteht  am  Sitze  des  Kaufmannsgerichts  ein  auf  Grund  des
8  1  oder  des  8  2  des  Gewerbegerichtsgesetzes:  errichtetes  Gewerbe-—



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1  GG#G  in  der  Fassung  v.  29./9.  1901.

JFur  die  Entscheidung  von  gewerblichen  Streitigkeiten  zwischen  Arbeitern
einerseits  und  ihren  Arbeitgebern  andererseits  sowie  zwischen  Arbeitern  desselben
  Arbeitgebers  können  Gewerbegerichte  errichtet  werden.

Die  Errichtung  erfolgt  für  den  Bezirk  einer  Gemeinde  durch  Ortsstatut
nach  Maßgabe  des  8  142  der  Gewerbebrdnung  (s.  oben  S.  1026).  Die  Ent
scheidung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  über  die  Genehmigung  des  Statuts
ist  binnen  sechs  Monaten  zu  erteilen.  Die  Entscheidung,  durch  welche  die
Genehmigung  versagt  wird,  muß  mit  Gründen  versehen  sein.

Mehrere  Gemeinden  können  sich  durch  übereinstimmende  Ortsstatuten
zur  Errichtung  eines  gemeinsamen  Gewerbegerichts  für  ihre  Bezirke  vereinigen.
Für  die  Genehmigung  der  übereinstimmenden  Ortsstatute  ist  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  zuständig,  in  deren  Bezirke  das  Gewerbegericht  seinen  Sitz
haben  soll.

Imgleichen  kann  ein  Gewerbegericht  für  den  Bezirk  eines  weiteren  Kommunalverbandes
  errichtet  werden.  Die  Errichtung  erfolgt  in  diesem  Falle
nach  Maßgabe  der  Vorschriften,  nach  welchen  Angelegenheiten  des  Verbandes
statutarisch  geregelt  werden.  Die  Zuständigkeit  eines  solchen  Gerichts  ist  aus-