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1030  Anhang  XXVI.  Gesetz,  betr.  Kaufmannsgerichte  vom  6.  Juli  1904.  8  10-14.

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gericht,  so  sind  in  der  Regel  dessen  Vorsitzender  und  seine  Stellvertreter,
  sofern  auf  sie  die  im  §  11  Abs.  1  bezeichneten  Voraussetzungen
  zutreffen,  zugleich  zum  Vorsitzenden  und  zu  stellvertretenden
  Vorsitzenden  des  Kaufmannsgerichts  zu  bestellen,  auch  gemeinsame
  Einrichtungen  für  die  Gerichtsschreiberei,  den  Bureaudienst,  die
Sitzungs=  und  Bureauräumlichkeiten  und  dergleichen  zu  treffen.

8  10.  Zum  Mitglied  eines  Kaufmannsgerichts  können  nicht
berufen  werden:

1.  Personen  weiblichen  Geschlechts;

2.  Ausländer;

3.  Personen,  welche  die  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher

Amter  infolge  strafgerichtlicher  Verurteilung  verloren  haben;

4.  Personen,  gegen  welche  das  Hauptverfahren  wegen  eines  Verbrechens
  oder  Vergehens  eröffnet  ist,  das  die  Aberkennung  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  oder  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher
  Amter  zur  Folge  haben  kann;

Personen,  welche  infolge  gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung
  über  ihr  Vermögen  beschränkt  sind.
Zum  Mitgliede  eines  Kaufmannzgerichts  soll  nur  berufen  werden,
  wer  das  dreißigste  Lebensjahr  vollendet  und  in  dem  der  Wahl
vorangegangenen  Jahre  für  sich  oder  seine  Familie  Armenunter-=stützung
  aus  öffentlichen  Mitteln  nicht  empfangen  oder  die  empfangene
  Armenunterstützung  erstattet  hat.

Zum  Beisitzer  soll  nur  berufen  werden,  wer  im  Bezirke  des
Gerichts  seit  mindestens  zwei  Jahren  seine  Handelsniederlassung  hat
oder  beschäftigt  ist.

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geschlossen,  soweit  die  Zuständigkeit  eines  für  eine  oder  mehrere  Gemeinden  des
Bezirkes  bestehenden  oder  später  errichteten  Gewerbegerichts  begründet  ist.
Die  Errichtung  kann  auf  Antrag  beteiligter  Arbeitgeber  oder  Arbeiter
durch  Anordnung  der  Landes-Zentralbehörde  erfolgen,  wenn  ungeachtet  einer
von  ihr  an  die  beteiligten  Gemeinden  oder  den  weiteren  Kommunalverband  ergangenen
  Aufforderung  innerhalb  der  gesetzten  Frist  die  Errichtung  auf  dem
in  Abs.  2  bis  4  vorgesehenen  Wege  nicht  erfolgt  ist.  Alle  Bestimmungen,
welche  dieses  Gesetz  dem  Statute  vorbehält,  erfolgen  in  diesem  Falle  durch
die  Anordnung  der  Landes-Zentralbehörde.
Vor  der  Errichtung  sind  sowohl  Arbeitgeber  als  Arbeiter  der  hauptsächlichen
  Gewerbezweige  und  Fabrikbetriebe  in  entsprechender  Anzahl  zu  hören.
§  2.  Für  Gemeinden,  welche  nach  der  jeweilig  letzten  Volkszählung  mehr
als  zwanzigtausend  Einwohner  haben,  muß  ein  Gewerbegericht  errichtet  werden.
Die  Landes-Zentralbehörde  hat  erforderlichenfalls  die  Errichtung  nach  Maßgabe
  der  Vorschriften  des  §  1  Abs.  5  anzuordnen,  ohne  daß  es  eines  Antrags
beteiligter  Arbeitgeber  oder  Arbeiter  bedarf.