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Errichtung  und  Zusammensetzung  der  Kaufmannsgerichte.  1031

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8  11.  Als  Vorsitzender  und  dessen  Stellvertreter  sollen  Personen
  gewählt  werden,  welche  die  Fähigkeit  zum  Richteramt  erlangt
haben;  auch  können  Personen  gewählt  werden,  welche  die  Fähigkeit
zum  höheren  Verwaltungsdienste  besitzen.  Ausnahmen  kann  die
höhere  Verwaltungsbehörde  zulassen.  Der  Vorsitzende  und  seine
Stellvertreter  dürfen  weder  Kaufleute  noch  Handlungsgehilfen  sein.

Sie  werden  durch  den  Magistrat  und,  wo  ein  solcher  nicht  vorhanden
  ist  oder  das  Statut  dies  bestimmt,  durch  die  Gemeindevertretung,
  in  weiteren  Kommunalverbänden  durch  die  Vertretung  des
Verbandes  auf  mindestens  ein  Jahr  gewählt.

Ihre  Wahl  bedarf  der  Bestätigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde,
  in  deren  Bezirke  das  Kaufmannzgericht  seinen  Sitz  hat.
Diese  Bestimmung  findet  auf  Staats=  oder  Gemeindebeamte,  welche
ihr  Amt  kraft  staatlicher  Ernennung  oder  Bestätigung  verwalten,
keine  Anwendung,  solange  sie  dieses  Amt  bekleiden.  Einer  Bestätigung
bedarf  es  ferner  nicht,  wenn  im  Falle  des  §  9  Abs.  3  der  Vorsitzende
  des  Gewerbegerichts  oder  sein  Stellvertreter  zum  Vorsitzenden
oder  zum  stellvertretenden  Vorsitzenden  des  Kaufmannsgerichts  gewählt
  werden.

§  12.  Die  Beisitzer  müssen  zur  Hälfte  aus  den  Kaufleuten,
welche  mindestens  einen  Handlungsgehilfen  oder  Handlungslehrling
regelmäßig  das  Jahr  hindurch  oder  zu  gewissen  Zeiten  des  Jahres
beschäftigen,  zur  Hälfte  aus  den  Handlungsgehilfen  entnommen  werden.

Die  ersteren  Beisitzer  werden  mittels  Wahl  der  im  Abs.  1  bezeichneten
  Kaufleute,  die  letzteren  mittels  Wahl  der  Handlungsgehilfen
  bestellt.  Die  Wahl  der  Beisitzer  ist  unmittelbar  und  geheim;
sie  findet  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl  statt  derart,  daß
neben  den  Mehrheitsgruppen  auch  die  Minderheitsgrupen  entsprechend
ihrer  Zahl  vertreten  sind.  Hierbei  kann  die  Stimmabgabe  auf
Vorschlagslisten  beschränkt  werden,  die  bis  zu  einem  im  Statute
festgesetzten  Zeitpunkte  vor  der  Wahl  einzureichen  sind.

Die  Wahl  erfolgt  auf  mindestens  ein  Jahr  und  höchstens  sechs
Jahre.  Eine  Wiederwahl  ist  zulässig.

§  13.  Zur  Teilnahme  an  den  Wahlen  ist  berechtigt,  wer  das
fünfundzwanzigste  Lebensjahr  vollendet  hat  und  in  dem  Bezirke
des  Kaufmannsgerichts  seine  Handelsniederlassung  hat  oder  beschäftigt
  ist.

Zur  Teilnahme  an  den  Wahlen  sind  nicht  berechtigt  die  im
§  10  Abs.  1  bezeichneten  Personen.

§  14.  Den  Kaufleuten  im  Sinne  der  §§  11  bis  13  stehen  gleich
die  Mitglieder  des  Vorstandes  einer  Aktiengesellschaft  oder  eingetragenen
  Genossenschaft  oder  einer  als  Kaufmann  geltenden  juristischen