1032  Anhang  XXVI.  Gesetz,  betr.  Kaufmannsgerichte  vom  6.  Juli  1904.  8  15.

Person  sowie  die  Geschäftsführer  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung.  Vorsteher  oder  Mitglieder  eines  verwaltenden  oder  beschließenden
  Organs  einer  Gemeinde  oder  eines  weiteren  Kommunalverbandes
  können  zum  Vorsitzenden  eines  Kaufmannsgerichts  (8  11
Abs.  1)  auch  dann  gewählt  werden,  wenn  die  Gemeinde  oder  der
weitere  Kommunalverband  ein  Handelsgewerbe  betreibt.

§  15.  Im  übrigen  finden  auf  die  Wahlen  die  Vorschriften  des
§  15,  §  17  Abs.  1,  8  18  des  Gewerbegerichtsgesetzes:  entsprechende
Anwendung.

Ebenso  sind  die  Vorschriften  der  88  19,  20,  §  21  Abs.  1,  3,
88  22  bis  25,  88  des  Gewerbegerichtsgesetzes:  sinngemäß  anzuwenden.

–.J

1  GG  15.  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Wahl  und  das
Verfahren  bei  derselben  werden  durch  das  Statut  getroffen.  Es  kann  insbesondere
  festgesetzt  werden,  daß  bestimmte  gewerbliche  Gruppen  je  einen
oder  mehrere  Beisitzer  zu  wählen  haben.  Auch  ist  eine  Regelung  nach  den
Grundsätzen  der  Verhältniswahl  zulässig;  dabei  kann  die  Stimmabgabe  auf
Vorschlagslisten  beschränkt  werden,  die  bis  zu  einem  im  Statute  festgesetzten
Zeitpunkte  vor  der  Wahl  einzureichen  sind.

Ist  in  dem  Statute  bestimmt,  daß  die  Gemeindebehörde  Wahllisten  aufzustellen
  hat,  so  sind  die  Polizeibehörden  sowie  Krankenkassen,  welche  im
Bezirke  des  Gewerbegerichts  bestehen  oder  eine  örtliche  Verwaltungsstelle
haben,  verpflichtet,  der  Gemeindebehörde  auf  Verlangen  die  für  die  Fertigung
der  Wählerliste  für  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  erforderlichen  Auskünfte  zu
geben,  insbesondere  Einsicht  der  Mitgliederverzeichnisse  bzw.  der  Gewerbeanzeigen
  zu  gewähren.

17.  (Abs.  1.)  Beschwerden  gegen  die  Rechtsgültigkeit  der  Wahlen  sind
nur  binnen  eines  Monats  nach  der  Wahl  zulässig.  Sie  werden  durch  die
höhere  Verwaltungsbehörde  entschieden.  Dieselbe  hat  auf  erhobene  Beschwerde
Wahlen,  welche  gegen  das  Gesetz  oder  die  auf  Grund  des  Gesetzes  erlassenen
Wahlvorschriften  verstoßen,  für  ungültig  zu  erklären.

18.  Sind  Wahlen  nicht  zustande  gekommen  oder  wiederholt  für  ungültig
  erklärt,  so  ist  die  höhere  Verwaltungsbehörde  befugt,

a)  die  Wahlen,  soweit  sie  durch  Arbeitgeber  oder  Arbeiter  vorzunehmen
waren,  durch  den  Magistrat  und,  wo  ein  solcher  nicht  vorhanden  ist  oder
wo  das  Statut  dies  bestimmt,  durch  die  Gemeindevertretung,  in  weiteren
Kommunalverbänden  durch  die  Vertretung  des  Verbandes  vornehmen
zu  lassen;

b)  soweit  die  Wahlen  vom  Magistrat  oder  der  Gemeindevertretung  oder  der
Vertretung  eines  weiteren  Kommunalverbandes  vorzunehmen  waren,  die
Mitglieder  selbst  zu  ernennen.

2  19.  Namen  und  Wohnort  der  Mitglieder  des  Gewerbegerichts  werden
nach  näherer  Bestimmung  des  Statuts  öffentlich  bekannt  gemacht.

20.  Das  Amt  der  Beisitzer  ist  ein  Ehrenamt.  Die  Übernahme  kann
nur  aus  den  Gründen  verweigert  werden,  welche  zur  Ablehnung  eines