Einrichtung  und  Zusammensetzung  der  Kaufmannsgerichte.  1033

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Aus  den  Handlungsgehilfen  entnommene  Beisitzer,  deren  Jahresarbeitsverdienst
  an  Lohn  oder  Gehalt  erst  nach  der  Wahl  den  Betrag
von  fünftausend  Mark  übersteigt,  bleiben  bis  zur  nächsten  Wahl
im  Amte.

unbesoldeten  Gemeindeamts  berechtigen.  Wo  landesgesetzliche  Bestimmungen
über  die  zur  Ablehnung  von  Gemeindeämtern  berechtigenden  Gründe  nicht  bestehen,
  darf  die  Ubernahme  nur  aus  denselben  Gründen  verweigert  werden,  aus
welchen  das  Amt  eines  Vormundes  abgelehnt  werden  kann.  Wer  das  Amt
eines  Beisitzers  sechs  Jahre  versehen  hat,  kann  während  der  nächsten  sechs  Jahre
die  Übernahme  des  Amtes  ablehnen.  Ablehnungsgründe  gewählter  Beisitzer
sind  nur  zu  berücksichtigen,  wenn  dieselben,  nachdem  der  beteiligte  Beisitzer
von  seiner  Wahl  in  Kenntnis  gesetzt  ist,  schriftlich  geltend  gemacht  werden.
Uber  den  Ablehnungsantrag  entscheidet  die  im  §  12  Abs.  2  bezeichnete  Stelle.
Deie  Beisitzer  erhalten  für  jede  Sitzung,  der  sie  beigewohnt  haben,  Vergütung
  etwaiger  Reisekosten  und  eine  Entschädigung  für  Zeitversäumnis.  Die
Höhe  der  letzteren  ist  durch  das  Statut  festzusetzen;  eine  Zurückweisung  derselben
ist  unstatthaft.

21.  (Abs.  1.)  Ein  Mitglied  des  Gewerbegerichts,  hinsichtlich  dessen
Umstände  eintreten  oder  bekannt  werden,  welche  die  Wählbarkeit  zu  dem  von
ihm  bekleideten  Amte  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  ausschließen,  ist  des
Amtes  zu  entheben.  Die  Enthebung  erfolgt  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  nach  Anhörung  des  Beteiligten.

(Abs.  3.)  Ein  Mitglied  des  Gewerbegerichts,  welches  sich  einer  groben
Verletzung  seiner  Amtspflicht  schuldig  macht,  kann  seines  Amtes  entsetzt  werden.
Die  Entsetzung  erfolgt  durch  das  Landgericht,  in  dessen  Bezirke  das  Gewerbegericht
  seinen  Sitz  hat.  Hinsichtlich  des  Verfahrens  und  der  Rechtsmittel  finden
die  Vorschriften  entsprechende  Anwendung,  welche  für  die  zur  Zuständigkeit  der
Landgerichte  gehörigen  Strafsachen  gelten.  Die  Klage  wird  von  der  Staatsanwaltschaft
  auf  Antrag  der  höheren  Verwaltungsbehörde  erhoben.

22.  Der  Vorsitzende  des  Gewerbegerichts  und  dessen  Stellvertreter
sind  vor  ihrem  Amtsantritte  durch  den  oon  der  höheren  Verwaltungsbehörde
beauftragten  Beamten,  die  Beisitzer  vor  der  ersten  Dienstleistung  durch  den
Vorsitzenden  auf  die  Erfüllung  der  Obliegenheiten  des  ihnen  übertragenen
Amtes  eidlich  zu  verpflichten.

23.  Beisitzer,  welche  ohne  genügende  Entschuldigung  zu  den  Sitzungen
  nicht  rechtzeitig  sich  einfinden  oder  ihren  Obliegenheiten  in  anderer
Weise  sich  entziehen,  sind  zu  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark
sowie  in  die  verursachten  Kosten  zu  verurteilen.  Die  Verurteilung  wird  durch
den  Vorsitzenden  ausgesprochen.  Erfolgt  nachträglich  genügende  Entschuldigung,
  so  kann  die  Verurteilung  ganz  oder  teilweise  zurückgenommen  werden.

Gegen  die  Entscheidungen  findet  Beschwerde  an  das  Landgericht  statt,  in
dessen  Bezirke  das  Gewerbegericht  seinen  Sitz  hat.  Das  Verfahren  richtet
sich  nach  den  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung.

24.  Das  Gewerbegericht  verhandelt  und  entscheidet,  soweit  nicht  in