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1034  Anhang  XX7VI.  Gesetz,  betr.  Kaufmannsgerichte  vom  6.  Juli  1904.  8  16.

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Verfahren.

8  16.  Auf  das  Verfahren  vor  den  Kaufmannsgerichten  finden
die  Vorschriften  der  §§  26  bis  61  des  Gewerbegerichtsgesetzes  !  mit

diesem  Gesetz  ein  anderes  bestimmt  ist,  in  der  Besetzung  von  drei  Mitgliedern
mit  Einschluß  des  Vorsitzenden.

Durch  das  Ortsstatut  kann  bestimmt  werden,  daß  allgemein  oder  für
gewisse  Streitigkeiten  eine  größere  Zahl  von  Beisitzern  zuzuziehen  ist.

In  gleicher  Weise  ist  zu  bestimmen,  nach  welchen  Grundsätzen  der  Vorsitzende
  die  einzelnen  Beisitzer  zuzuziehen  hat.

Arbeitgeber  und  Arbeiter  müssen  stets  in  gleicher  Zahl  zugezogen  werden.

25.  Bei  jedem  Gewerbegerichte  wird  eine  Gerichtsschreiberei  eingerichtet.

Für  die  Bewirkung  der  Zustellungen  in  dem  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten
  können  an  Stelle  der  Gerichtsvollzieher  Gemeindebeamte  verwendet
  werden.

88.  Die  Zentralbehörden  der  Bundesstaaten  bestimmen,  welche  Verbände
  als  weitere  Kommunalverbände  im  Sinne  dieses  Gesetzes  anzusehen,
von  welchen  Organen  der  Gemeinden  und  weiteren  Kommunalverbände  die
Statuten  über  Errichtung  von  Gewerbegerichten  zu  beschließen,  und  von  welchen
Staats=  oder  Gemeindeorganen  die  übrigen  in  diesem  Gesetze  den  Staats=  oder
Gemeindebehörden  sowie  den  Vertretungen  der  Gemeinden  und  weiteren  Kommunalverbände
  zugewiesenen  Verrichtungen  wahrzunehmen  sind.

Mit  den  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  wahrzunehmenden  Geschäften
  können  jedoch  nur  diejenigen  höheren  Verwaltungsbehörden  betraut
werden,  welche  nach  Landesrecht  die  Aufsicht  oder  Oberaufsicht  in  Gemeindeangelegenheiten
  wahrzunehmen  haben;  auf  die  in  Gemäßheit  des  §  82  errichteten
  Gewerbegerichte  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

1  GG#  26.  Auf  das  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten  finden,  soweit
  im  Nachstehenden  nicht  besondere  Bestimmungen  getroffen  sind,  die  für
das  amtsgerichtliche  Verfahren  geltenden  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung
entsprechende  Anwendung.

27.  Zuständig  ist  dasjenige  Gewerbegericht,  in  dessen  Bezirke  die
streitige  Verpflichtung  zu  erfüllen  ist  oder  sich  die  gewerbliche  Niederlassung
des  Arbeitgebers  befindet  oder  beide  Parteien  ihren  Wohnsitz  haben.

Unter  mehreren  zuständigen  Gewerbegerichten  hat  der  Kläger  die  Wahl.

28.  Die  Vorschrift  im  §  11  der  Civilprozeßordnung  über  die  bindende
Wirkung  der  rechtskräftigen  Entscheidung,  durch  welche  ein  Gericht  sich  für
sachlich  unzuständig  erklärt  hat,  findet  in  dem  Verhältnis  der  Gewerbegerichte
und  der  ordentlichen  Gerichte  Anwendung.  Eine  solche  Entscheidung  des
ordentlichen  Gerichts  ist  auch  insoweit,  als  sie  auf  der  Annahme  der  örtlichen
Zuständigkeit  eines  bestimmten  Gewerbegerichts  beruht,  für  das  letztere  bindend.

29.  Über  Gesuche  wegen  Ablehnung  von  Gerichtspersonen  entscheidet
das  Gewerbegericht.

30.  Nichtprozeßfähigen  Parteien,  welche  ohne  gesetzlichen  Vertreter
sind,  kann  auf  Antrag  bis  zum  Eintritte  des  gesetzlichen  Vertreters  von  dem
Vorsitzenden  ein  besonderer  Vertreter  bestellt  werden.