Verfahren.  1035

—  —  —  —  —  —

der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  die  Berufung  gegen
die  Urteile  der  Kaufmannsgerichte  nur  zulässig  ist,  wenn  der  Wert
des  Streitgegenstandes  den  Betrag  von  dreihundert  Mark  übersteigt.

Das  gleiche  gilt  im  Falle  erheblicher  Entfernung  des  Aufenthaltsorts
des  gesetzlichen  Vertreters.

Die  nicht  prozeßfähige  Partei  ist  auf  ihr  Verlangen  selbst  zu  hören.

31.  Rechtsanwälte  und  Personen,  welche  das  Verhandeln  vor  Gericht
geschäftsmäßig  betreiben,  werden  als  Prozeßbevollmächtigte  oder  Beistände  vor
dem  Gewerbegerichte  nicht  zugelassen.

32.  Die  Zustellungen  in  dem  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten
erfolgen  von  Amts  wegen.

Urteile  und  Beschlüsse,  gegen  welche  ein  Rechtsmittel  stattfindet,  sind  den
Parteien  zuzustellen,  soweit  diese  nicht  auf  die  Zustellung  verzichten.  Sonstige
Urteile  und  Beschlüsse  sind  einer  Partei  nur  zuzustellen,  wenn  sie  nicht  in
Anwesenheit  derselben  verkündet  sind.  Auf  Verlangen  einer  Partei  ist  der—
selben  auch  Ausfertigung  eines  in  ihrer  Anwesenheit  verkündeten  Urteils  oder
Beschlusses  zu  erteilen.

Anträge  und  Erklärungen  einer  Partei,  welche  zugestellt  werden  sollen,
sind  bei  dem  Gericht  einzureichen  oder  mündlich  zum  Protokolle  des  Gerichts—
schreibers  anzubringen.

Sofern  durch  die  Zustellung  eine  Frist  gewahrt  oder  die  Verjährung
unterbrochen  werden  soll,  tritt  diese  Wirkung,  wenn  die  Zustellung  demnächst
erfolgt,  bereits  mit  der  Einreichung  oder  Anbringung  des  Antrags  oder  der
Erklärung  ein.

33.  Der  Gerichtsschreiber  hat  für  die  Bewirkung  der  Zustellung  Sorge
zu  tragen  und  die  bei  derselben  zu  übergebenden  Abschriften  zu  beglaubigen.

Er  hat  das  zu  übergebende  Schriftstück  in  einem  verschlossenen,  mit  der
Adresse  der  Person,  an  welche  zugestellt  werden  soll,  sowie  mit  einer  Geschäfts—
nummer  versehenen  Briefumschlage  dem  Zustellungsbeamten  und  im  Falle
der  Zustellung  durch  die  Post  dieser  zur  Zustellung  zu  übergeben.  Auf  den
Briefumschlag  ist  der  Vermerk  zu  setzen:  Vereinfachte  Zustellung.

Die  auf  dem  Briefumschlag  angegebene  Geschäftsnummer  ist  in  den
Akten  zu  vermerken.

34.  Die  von  dem  Zustellungsbeamten  oder  dem  Postboten  aufzunehmende
  Zustellungsurkunde  muß  die  Art  und  Weise,  in  welcher  der  seiner
Adresse  und  seiner  Geschäftsnummer  nach  bezeichnete  Briefumschlag  übergeben
ist,  insbesondere  den  Ort  und  die  Zeit  der  Übergabe  sowie  die  Person,  welcher
zugestellt  ist,  bezeichnen  und,  wenn  die  Zustellung  nicht  an  den  Adressaten
persönlich  erfolgt  ist,  den  Grund  hiervon  angeben.  Die  Urkunde  ist  von  dem
die  Zustellung  vollziehenden  Beamten  zu  unterschreiben.

Bei  der  Zustellung  wird  eine  Abschrift  der  Zustellungsurkunde  nicht
übergeben.  Der  Tag  der  Zustellung  ist  von  dem  zustellenden  Beamten  auf
dem  Briefumschlage  zu  vermerken.

35.  Die  zur  Erledigung  des  Rechtsstreits  erforderlichen  Verhandlungstermine
  werden  von  dem  Vorsitzenden  von  Amts  wegen  angesetzt.  Nach  Ansetzung