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1036  Anhang  XXVI.  Gesetz,  betr.  Kaufmannsgerichte  vom  6.  Juli  1904.  8  16.

des  Termins  ist  die  Ladung  der  Parteien  durch  den  Gerichtsschreiber  zu  veranlassen.
  Ladungen  durch  die  Parteien  finden  nicht  statt.

Die  Zustellung  der  Ladung  muß  spätestens  am  Tage  vor  dem  Termin
erfolgen.

Die  Zustellung  der  Ladung  an  eine  Partei  ist  nicht  erforderlich,  wenn
der  Termin  in  Anwesenheit  derselben  verkündet  oder  ihr  bei  Einreichung  oder
Anbringung  der  Klage  oder  des  Antrags,  auf  Grund  dessen  die  Terminsbestimmung
  stattfindet,  mitgeteilt  worden  ist.  Die  erfolgte  Mitteilung  ist  zu
den  Akten  zu  vermerken.

36.  Nachdem  die  Klage  eingereicht  oder  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers
  angebracht  ist,  hat  der  Vorsitzende  einen  möglichst  nahen  Termin
zur  Verhandlung  anzusetzen.

Die  Klage  gilt,  unbeschadet  der  Bestimmung  im  8  32  Abs.  4,  erst  mit
der  Zustellung  an  den  Beklagten  als  erhoben.

37.  An  ordentlichen  Gerichtstagen  können  die  Parteien  zur  Verhandlung
  des  Rechtsstreits  ohne  Terminsbestimmung  und  Ladung  vor  dem  Gericht
erscheinen.

Die  Erhebung  der  Klage  erfolgt  in  diesem  Falle  durch  den  mündlichen
Vortrag  derselben.  Die  Klage  ist  zu  Protokoll  zu  nehmen,  falls  die  Sache
streitig  bleibt.

38.  Die  Verhandlung  vor  dem  erkennenden  Gericht  einschließlich  der
Verkündung  der  Urteile  und  Beschlüsse  desselben  erfolgt  öffentlich.

Durch  das  Gericht  kann  die  Offentlichkeit  für  die  Verhandlung  oder  für
einen  Teil  derselben  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in  den  §§  173  bis  175
des  Gerichtsverfassungsgesetzes  ausgeschlossen  werden.

Die  Vorschriften  der  §§  171  bis  193  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  über
die  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  in  den  Sitzungen  und  über  die  Gerichtssprache
  finden  Anwendung.

GVG  §  173  s.  oben  S.  490,  88  174—175  oben  S.  943,  88  176—184
S.  839,  §  186  S.  559,  88  187—193  S.  842.

39.  Erscheint  der  Kläger  im  Verhandlungstermine  nicht,  so  ist  auf
Antrag  des  Beklagten  das  Versäumnisurteil  dahin  zu  erlassen,  daß  der  Kläger
mit  der  Klage  abzuweisen  sei.

Erscheint  der  Beklagte  nicht  und  beantragt  der  Kläger  das  Versäumnisurteil,
  so  werden  die  in  der  Klage  behaupteten  Tatsachen  als  zugestanden
angenommen.  Soweit  dieselben  den  Klageantrag  rechtfertigen,  ist  nach  dem
Antrage  zu  erkennen;  soweit  dies  nicht  der  Fall,  ist  die  Klage  abzuweisen.

Bleiben  beide  Parteien  aus,  so  ruht  das  Verfahren,  bis  die  Ansetzung
eines  neuen  Verhandlungstermins  beantragt  wird.

40.  Die  Partei,  gegen  welche  ein  Versäumnisurteil  erlassen  ist,  kann
binnen  der  Notfrist  von  drei  Tagen  seit  der  an  sie  bewirkten  Zustellung  des
Urteils  die  Erklärung  abgeben,  daß  sie  Einspruch  einlege.  Die  Einlegung
gilt  mit  der  Einreichung  der  Erklärung  oder  mit  der  Abgabe  derselben  zum
Protokolle  des  Gerichtsschreibers  als  bewirkt.

In  dem  Versäumnisurteil  ist  der  Partei  zu  eröffnen,  in  welcher  Form
und  Frist  ihr  der  Einspruch  zusteht.