Verfahren.  1037

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Nach  Einlegung  des  Einspruchs  hat  der  Vorsitzende  einen  neuen  Ver—
handlungstermin  anzusetzen.

Erscheint  die  Partei,  welche  den  Einspruch  eingelegt  hat,  auch  in  dem
neuen  Termine  nicht,  so  gilt  der  Einspruch  als  zurückgenommen.  Anderenfalls
wird,  sofern  der  Einspruch  zulässig  ist,  der  Prozeß  in  die  Lage  zurückversetzt,
in  welcher  er  sich  vor  Eintritt  der  Versäumnis  befand.

41.  Erscheinen  die  Parteien  in  dem  Termine,  so  hat  das  Gewerbe—
gericht  tunlichst  auf  eine  gütliche  Erledigung  des  Rechtsstreits  hinzuwirken.
Es  kann  den  Sühneversuch  in  jeder  Lage  des  Verfahrens  erneuern  und  hat
denselben  bei  Anwesenheit  der  Parteien  am  Schlusse  der  Verhandlung  zu
wiederholen.

Der  Inhalt  eines  vor  dem  Gericht  abgeschlossenen  Vergleichs  ist  durch
Aufnahme  in  das  Protokoll  festzustellen.  Die  Feststellung  ist  den  Parteien
vorzulesen.  In  dem  Protokoll  ist  zu  bemerken,  daß  die  Vorlesung  stattgefunden
hat  und  daß  die  Genehmigung  erfolgt  ist,  oder  welche  Einwendungen  er—
hoben  sind.

42.  Kommt  ein  Vergleich  nicht  zustande,  so  ist  über  den  Rechtsstreit
zu  verhandeln.  Die  Leitung  der  Verhandlung  liegt  dem  Vorsitzenden  ob.
Derselbe  hat  dahin  zu  wirken,  daß  die  Parteien  über  alle  erheblichen  Tatsachen
sich  vollständig  erklären,  die  Beweismittel  für  ihre  Behauptungen  bezeichnen
und  die  sachdienlichen  Anträge  stellen.  Derselbe  kann  jederzeit  das  persönliche
Erscheinen  der  Parteien  anordnen  und  für  den  Fall  des  Nichterscheinens  eine
Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  androhen.  Gegen  die  Festsetzung  der
Strafe  findet  Beschwerde  nach  den  Bestimmungen  der  Civilprozeßordnung  statt.

Wird  die  Fortsetzung  der  Verhandlung  in  einem  weiteren  Termine  not—
wendig,  insbesondere  weil  eine  erforderliche  Beweisaufnahme  nicht  sofort  be—
wirkt  werden  kann,  so  ist  der  weitere  Termin  alsbald  zu  verkünden.  Der
zur  Beweisaufnahme  vor  dem  Gericht  anberaumte  Termin  ist  zugleich  zur
Fortsetzung  der  Verhandlung  bestimmt.

Erscheinen  in  dem  zur  Fortsetzung  der  Verhandlung  bestimmten  Termine
die  Parteien  oder  eine  derselben  nicht,  so  finden  die  Vorschriften  der  88  39,  40
Anwendnng,  auch  wenn  eine  Beweisaufnahme  vorausgegangen  war.

43.  Die  Beweisaufnahme  erfolgt  in  der  Regel  vor  dem  Gewerbe—
gerichte.  Sie  kann  nur  in  den  Fällen  der  §§  372,  375,  382,  434,  479  der
Tivilprozeßordnung  dem  Vorsitzenden  des  Gerichts  oder  mittelst  Ersuchens
einem  Amtsgericht  übertragen  werden.

Die  Beweisaufnahme  ist  auch  dann  zu  bewirken,  wenn  die  Parteien
oder  eine  derselben  in  dem  für  die  Beweisaufnahme  bestimmten  Termine
nicht  erscheinen.

CPO  372.  Das  Prozeßgericht  kann  anordnen,  daß  bei  der  Einnahme
  des  Augenscheins  ein  oder  mehrere  Sachverständige  zuzuziehen
seien.

Es  kann  einem  Mitgliede  des  Prozeßgerichts  oder  einem  anderen
Gerichte  die  Einnahme  des  Augenscheins  übertragen,  auch  die  Ernennung
  der  zuzuziehenden  Sachverständigen  überlassen.