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1038  Anhang  XXVI.  Gesetz,  betr.  Kaufmannsgerichte  vom  6.  Juli  1904.  8  16.

375.  Die  Aufnahme  des  Zeugenbeweises  kann  einem  Mitgliede
des  Prozeßgerichts  oder  einem  anderen  Gerichte  übertragen  werden:
1.  wenn  zur  Ausmittelung  der  Wahrheit  die  Vernehmung  des  Zeugen

an  Ort  und  Stelle  dienlich  erscheint;

2.  wenn  die  Beweisaufnahme  vor  dem  Prozeßgericht  erheblichen

Schwierigkeiten  unterliegen  würde;

wenn  der  Zeuge  verhindert  ist,  vor  dem  Prozeßgericht  zu  erscheinen;

wenn  der  Zeuge  in  großer  Entfernung  von  dem  Sitze  des  Prozeßgerichts

  sich  aufhält.

Die  Landesherrn  und  die  Mitglieder  der  landesherrlichen  Familien
sowie  die  Mitglieder  der  Fürstlichen  Familie  Hohenzollern  sind  durch
ein  Mitglied  des  Prozeßgerichts  oder  durch  ein  anderes  Gericht  in
ihrer  Wohnung  zu  vernehmen.  Das  gleiche  gilt  in  Ansehung  der
Mitglieder  des  vormaligen  Hannoverschen  Königshauses,  des  vormaligen
  Kurhessischen  und  des  vormaligen  Herzoglich  Nassauischen
Fürstenhauses.

382.  Der  Reichskanzler,  die  Minister  eines  Bundesstaates,  die
Mitglieder  der  Senate  der  freien  Hansestädte,  die  Vorstände  der  obersten
Reichsbehörden  und  die  Vorstände  der  Ministerien  sind  an  ihrem
Amtssitz  und,  wenn  sie  sich  außerhalb  desselben  aufhalten,  an  ihrem
Aufenthaltsorte  zu  vernehmen.

Die  Mitglieder  des  Bundesrats  sind  während  ihres  Aufenthalts
am  Sitze  des  Bundesrats  an  diesem  Sitze,  die  Mitglieder  einer  deutschen
gesetzgebenden  Versammlung  während  der  Sitzungsperiode  und  ihres
Aufenthalts  am  Orte  der  Versammlung  an  diesem  Orte  zu  vernehmen.

[Abs.  3  bestimmt,  wessen  Genehmigung  es  zur  Abweichung  von
vorstehenden  Bestimmungen  bedarf.]

434.  Wenn  die  Vorlegung  einer  Urkunde  bei  der  mündlichen  Verhandlung
  wegen  erheblicher  Hindernisse  nicht  erfolgen  kann  oder  wegen
der  Wichtigkeit  der  Urkunde  und  der  Besorgnis  des  Verlustes  oder  der
Beschädigung  bedenklich  erscheint,  so  kann  das  Prozeßgericht  anordnen,
daß  die  Vorlegung  vor  einem  seiner  Mitglieder  oder  vor  einem  anderen
Gerichte  geschehe.

479.  Das  Prozeßgericht  kann  anordnen,  daß  die  Eidesleistung  vor
einem  seiner  Mitglieder  oder  einem  anderen  Gericht  erfolge,  wenn  der-Schwurpflichtige
  am  Erscheinen  vor  dem  Prozeßgerichte  verhindert  ist
oder  in  großer  Entfernung  von  dem  Sitze  desselben  sich  aufhält.

Die  Eidesleistung  der  Landesherren  und  der  Mitglieder  der  landesherrlichen
  Familien  sowie  der  Mitglieder  der  Fürstlichen  Familie
Hohenzollern  erfolgt  in  der  Wohnung  derselben  vor  einem  Mitgliede
des  Prozeßgerichts  oder  vor  einem  anderen  Gerichte.  Das  gleiche  gilt
in  Ansehung  der  Mitglieder  des  vormaligen  Hannoverschen  Königshauses,
  des  vormaligen  Kurhessischen  und  des  vormaligen  Herzoglich
Nassauischen  Fürstenhauses.

44.  Beschließt  das  Gericht  die  Vernehmung  von  Zeugen  oder  Sachverständigen,
  so  sind  dieselben,  falls  sie  nicht  von  den  Parteien  zur  Stelle

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