gebracht  sind,  zu  laden.  Von  der  Ladung  der  Sachverständigen  kann  abgesehen
  werden,  wenn  schriftliche  Begutachtung  angeordnet  wird.

Die  Beeidigung  der  Zeugen  und  Sachverständigen  erfolgt  nur,  wenn
das  Gericht  die  Beeidigung  zur  Herbeiführung  einer  wahrheitsgemäßen  Aussage
  für  notwendig  erachtet  oder  wenn  eine  Partei  dieselbe  beantragt.  Die
Bestimmungen,  nach  welchen  die  Beeidigung  in  gewissen  Fällen  unzulässig  ist
(Civilprozeßordnung  §  393),  bleiben  unberührt.

CPO  393.  Unbeeidigt  sind  zu  vernehmen:

1.  Personen,  welche  zur  Zeit  der  Vernehmung  das  sechzehnte  Lebensjahr
  noch  nicht  vollendet  oder  wegen  mangelnder  Verstandesreife
oder  wegen  Verstandesschwäche  von  dem  Wesen  und  der  Bedeutung
des  Eides  keine  genügende  Vorstellung  haben;

2.  Personen,  welche  nach  den  Bestimmungen  der  Strafgesetze  unfähig
sind,  als  Zeugen  eidlich  vernommen  zu  werden  lvergl.  StGB  §  161:
wegen  wissentl.  Meineids  Verurteilte];

3.  die  nach  §  383  Nr.  1—3  und  8  384  Nr.  1,  2  zur  Verweigerung
des  Zeugnisses  berechtigten  Personen,  sofern  sie  von  diesem  Rechte
keinen  Gebrauch  machen,  die  im  §  384  Nr.  1,  2  bezeichneten
Personen  jedoch  nur  dann,  wenn  sie  lediglich  über  solche  Tatsachen
vorgeschlagen  sind,  auf  welche  sich  das  Recht  zur  Verweigerung  des
Zeugnisses  bezieht.

[Zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  sind  berechtigt:

1.  Verlobte  einer  Partei.  —  2.  Der  Ehegatte  einer  Partei,  auch  wenn

die  Ehe  nicht  mehr  besteht.  —  3.  Diejenigen,  welche  mit  einer  Partei

in  gerader  Linie  verwandt,  verschwägert  oder  durch  Adoption  verbunden,
oder  in  der  Seitenlinie  bis  zum  dritten  Grade  verwondt  oder  bis  zum
zweiten  Grade  verschwägert  sind,  auch  wenn  die  Ehe,  durch  welche  die

Schwägerschaft  begründet  ist,  nicht  mehr  besteht:  CPO  8  383  Z.  1—3;

sowie:
jedermann:  1.  über  Fragen,  deren  Beantwortung  dem  Zeugen  oder

einer  Person,  zu  welcher  derselbe  in  einem  der  im  §  383  Nr.  1—3

bezeichneten  Verhältnisse  steht,  einen  unmittelbaren  vermögensrechtlichen

Schaden  verursachen  würde;  —  2.  über  Fragen,  deren  Beantwortung

dem  Zeugen  oder  einem  der  im  8  383  Nr.  1—.3  bezeichneten  Angehörigen

  desselben  zur  Unehre  gereichen  oder  die  Gefahr  strafgerichtlicher

  Verfolgung  zuziehen  würde:  CPO  §  384  Z.  1  und  2.

Die  in  §  383  Z.  1—3  bezeichneten  Personen  sind  vor  der  Vernehmung
  über  ihr  Recht  zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  zu  belehren.]

Ob  die  Leistung  eines  zugeschobenen  oder  zurückgeschobenen  Eides  durch
bedingtes  Urteil  oder  durch  Beweisbeschluß  anzuordnen  sei,  bestimmt  das
Gericht  nach  freiem  Ermessen.

46.  Erscheint  der  Schwurpflichtige  in  dem  zur  Leistung  eines  Eides
bestimmten  Termine  nicht,  so  ist  der  Eid  ohne  weiteres  als  verweigert  anzusehen.
  Dem  Verfahren  ist  Fortgang  zu  geben.

Der  Schwurpflichtige  kann  binnen  einer  Notfrist  von  drei  Tagen  nach
dem  Termine  sich  zur  nachträglichen  Leistung  des  Eides  erbieten.  Auf  ein