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1040  Anhang  XXVI.  Gesetz,  betr.  Kaufmannsgerichte  vom  6.  Juli  1904.  8  16.

inzwischen  ergangenes  Urteil  finden  die  Bestimmungen  des  8  707  der  Civil
prozeßordnung  entsprechende  Anwendung.  Ein  solches  Urteil  ist,  wenn  der
Eid  nachträglich  geleistet  wird,  insoweit  aufzuheben,  als  es  auf  der  Annahme
der  Eidesverweigerung  beruht.

Erscheint  der  Schwurpflichtige  auch  in  dem  zur  nachträglichen  Eidesleistung
bestimmten  Termine  nicht,  so  findet  ein  nochmaliges  Erbieten  zur  Eidesleistung
nicht  statt.

CPO  707.  Wird  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  oder
eine  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  beantragt,  so  kann  das  Gericht
auf  Antrag  anordnen,  daß  die  Zwangsvollstreckung  gegen  oder  ohne
Sicherheitsleistung  einstweilen  eingestellt  werde  oder  nur  gegen  Sicherheitsleistung
  stattfinde,  und  daß  die  erfolgten  Vollstreckungsmaßregeln
gegen  Sicherheitsleistung  aufzuheben  seien.  Die  Einstellung  der  Zwangsvollstreckung
  ohne  Sicherheitsleistung  ist  nur  zulässig,  wenn  glaubhaft
gemacht  wird,  daß  die  Vollstreckung  einen  nicht  zu  ersetzenden  Nachteil
bringen  würde.

Die  Entscheidung  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung
erfolgen.  Eine  Anfechtung  des  Beschlusses  findet  nicht  statt.

47.  Über  die  Verhandlung  vor  dem  Gewerbegericht  ist  ein  Protokoll
aufzunehmen.  Dasselbe  ist  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Gerichtsschreiber
zu  unterzeichnen.

48.  Das  Urteil  ist  in  dem  Termin,  in  welchem  die  Verhandlung  geschlossen
  wird,  zu  verkünden.  Ist  dies  nicht  ausführbar,  so  erfolgt  die  Verkündung
  in  einem  sofort  anzuberaumenden  Termine,  welcher  nicht  über  drei
Tage  hinaus  anberaumt  werden  soll.

Die  Wirksamkeit  der  Verkündung  des  Urteils  ist  von  der  Anwesenheit
der  Parteien  und  der  Beisitzer  nicht  abhängig.

49.  Aus  dem  Urteile  müssen  ersichtlich  sein:

1.  die  Mitglieder  des  Gerichts,  welche  bei  der  Entscheidung  mitgewirkt

haben,

2.  die  Parteien,

3.  das  Sach=  und  Streitverhältnis  in  gedrängter  Darstellung  nebst  den

wesentlichen  Entscheidungsgründen,

4.  der  Spruch  des  Gericht  in  der  Hauptsache  und  in  betreff  der  Kosten.

Der  Betrag  der  letzteren  mit  Einschluß  einer  der  obsiegenden  Partei
etwa  zu  gewährenden  Entschädigung  für  Zeitversäumnis  soll,  soweit  sie
sofort  zu  ermitteln  sind,  im  Urteile  festgestellt  werden.

Das  Urteil  ist  von  dem  Vorsitzenden  zu  unterzeichnen.

50.  Ein  über  den  Grund  des  Anspruchs  vorab  entscheidendes  Zwischenurteil
  ist  in  betreff  der  Rechtsmittel  nicht  als  Endurteil  anzusehen.

51.  Erfolgt  die  Verurteilung  auf  Vornahme  einer  Handlung,  so  ist
der  Beklagte  zugleich  auf  Antrag  des  Klägers  für  den  Fall,  daß  die  Handlung
nicht  binnen  einer  zu  bestimmenden  Frist  vorgenommen  ist,  zur  Zahlung  einer
nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  festzusetzenden  Enschädigung  zu  verurteilen.

In  diesem  Falle  ist  die  Zwangsvollstreckung  in  Gemäßheit  der  88  887,
888  der  Civilprozeßordnung  ausgeschlossen.  ·