Verfahren.  1041

CPO  887  (773).  Erfüllt  der  Schuldner  die  Verpflichtung  nicht,
eine  Handlung  vorzunehmen,  deren  Vornahme  durch  einen  Dritten
erfolgen  kann,  so  ist  der  Gläubiger  von  dem  Prozeßgericht  erster  Instanz
  auf  Antrag  zu  ermächtigen,  auf  Kosten  des  Schuldners  die  Hand—
lung  vornehmen  zu  lassen.

Der  Gläubiger  kann  zugleich  beantragen,  den  Schuldner  zur  Voraus—
zahlung  der  Kosten  zu  verurteilen,  welche  durch  die  Vornahme  der
Handlung  entstehen  werden,  unbeschadet  des  Rechts  auf  eine  Nachforderung,
  wenn  die  Vornahme  der  Handlung  einen  größeren  Kosten—
auswand  verursacht.

Auf  die  Zwangsvollstreckung  zur  Erwirkung  der  Herausgabe  oder
Leistung  von  Sachen  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  keine  Anwendung.


888  (774,  Nr.  237).  Kann  eine  Handlung  durch  einen  Dritten
nicht  vorgenommen  werden,  so  ist,  wenn  sie  ausschließlich  von  dem
Willen  des  Schuldners  abhängt,  auf  Antrag  von  dem  Prozeßgericht
erster  Instanz  zu  erkennen,  daß  der  Schuldner  zur  Vornahme  der
Handlung  durch  Geldstrafen  bis  zum  Gesamtbetrage  von  fünfzehnhundert
Mark  oder  durch  Haft  anzuhalten  sei.

Diese  Bestimmung  kommt  im  Falle  der  Verurteilung  zur  Eingehung
einer  Ehe,  im  Falle  der  Verurteilung  zur  Herstellung  des  ehelichen
Lebens  und  im  Falle  der  Verurteilung  zur  Leistung  von  Diensten  aus
einem  Dienstvertrage  nicht  zur  Anwendung.

52.  Die  Verpflichtung  der  unterliegenden  Partei,  die  Kosten  des
Rechtsstreits  zu  tragen,  erstreckt  sich  auf  die  Erstattung  der  dem  Gegner  durch
die  Zuziehung  eines  Prozeßbevollmächtigten  oder  Beistandes  entstandenen  Auslagen
  nur  unter  der  Voraussetzung,  daß  die  Zuziehung  durch  besondere  Umstände
  gerechtfertigt  war,  und  nur  in  Ansehung  des  Betrags,  welchen  das
Gericht  für  angemessen  erachtet.

53.  Die  nicht  auf  Grund  einer  mündlichen  Verhandlung  ergehenden
Beschlüsse  und  Verfügungen  werden,  soweit  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,
von  dem  Vorsitzenden  allein  erlassen.

Im  übrigen  sind  für  die  Befugnisse  des  Vorsitzenden  und  der  Beisitzer
die  Vorschriften  über  das  landgerichtliche  Verfahren  maßgebend.

In  bezug  auf  die  Beratung  und  Abstimmung  finden  die  Vorschriften  der
88  194  bis  200  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  entsprechende  Anwendung.

GVG  194.  Bei  Entscheidungen  dürfen  Richter  nur  in  der  gesetzlich
  bestimmten  Anzahl  mitwirken.

Bei  Verhandlungen  von  längerer  Dauer  kann  der  Vorsitzende  die
Zuziehung  von  Ergänzungsrichtern  anordnen,  welche  der  Verhandlung
beizuwohnen  und  im  Falle  der  Verhinderung  eines  Richters  für  denselben
  einzutreten  haben.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  auf  Schöffen  und  Geschworene
  Anwendung.

195.  Bei  der  Beratung  und  Abstimmung  dürfen  außer  den  zur
Entscheidung  berufenen  Richtern  nur  die  bei  demselben  Gerichte  zu

Friedberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  66