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1042  Anhang  XXVI.  Gesetz,  betr.  Kaufmannsgerichte  vom  6.  Juli  1904.  8  16.

ihrer  juristischen  Ausbildung  beschäftigten  Personen  zugegen  sein,  soweit
  der  Vorsitzende  deren  Anwesenheit  gestattet.

196.  Der  Vorsitzende  leitet  die  Beratung,  stellt  die  Fragen  und
sammelt  die  Stimmen.

Meinungstverschiedenheiten  über  den  Gegenstand,  die  Fassung  und
die  Reihenfolge  der  Fragen  oder  über  das  Ergebnis  der  Abstimmung
entscheidet  das  Gericht.

197.  Kein  Richter,  Schöffe  oder  Geschworener  darf  die  Abstimmung
über  eine  Frage  verweigern,  weil  er  bei  der  Abstimmung  über  eine
vorhergegangene  Frage  in  der  Minderheit  geblieben  ist.

198.  Die  Entscheidungen  erfolgen,  soweit  das  Gesetz  nicht  ein
anderes  bestimmt,  nach  der  absoluten  Mehrheit  der  Stimmen.

Bilden  sich  in  Beziehung  auf  Summen,  über  welche  zu  entscheiden
ist,  mehr  als  zwei  Meinungen,  deren  keine  die  Mehrheit  für  sich  hat
so  werden  die  für  die  größte  Summe  abgegebenen  Stimmen  den  für
die  zunächst  geringere  abgegebenen  so  lange  hinzugerechnet,  bis  sich
eine  Mehrheit  ergibt.

[Absatz  3  betrifft  Strafsachen.]

199.  Die  Reihenfolge  bei  der  Abstimmung  richtet  sich  nach  dem

„Lebensalter;  der  Jüngste  stimmt  zuerst,  der  Vorsitzende  zuletztt.

[Absatz  2  betrifft  Strafsachen.)

200.  Schöffen  und  Geschworene  sind  verpflichtet,  über  den  Hergang
bei  der  Beratung  und  Abstimmung  Stillschweigen  zu  beobachten.

54.  In  dem  ersten,  auf  die  Klage  angesetzten  Termine  kann  die  Zuziehung
  unterbleiben.

Erscheint  in  dem  Termine  nur  eine  der  Parteien,  so  erläßt  auf  Antrag
derselben  der  Vorsitzende  das  Versäumnisurteil.

Erscheinen  beide  Parteien,  so  hat  der  Vorsitzende  einen  Sühneversuch
vorzunehmen.  Kommt  ein  Vergleich  zustande,  so  ist  derselbe  in  Gemähheit
des  §  41  Abs.  2  im  Protokolle  festzustellen.  Das  gleiche  gilt,  wenn  die
Klage  zurückgenommen  oder  wenn  auf  den  Klageanspruch  verzichtet  oder  wenn
derselbe  anerkannt  wird;  in  diesen  Fällen  hat,  sofern  beantragt  wird,  die
Rechtsfolgen  durch  Urteil  auszusprechen,  der  Vorsitzende  das  Urteil  zu  erlassen.

Bleibt  die  Sache  in  dem  Termine  streitig,  so  hat  der  Vorsitzende  die
Entscheidung  zu  erlassen,  wenn  dieselbe  sofort  erfolgen  kann  und  beide  Parteien
sie  beantragen.  Anderenfalls  ist  ein  neuer  Verhandlungstermin,  zu  welchem
die  Beisitzer  zuzuziehen  sind,  anzusetzen  und  sofort  zu  verkünden.  Zeugen  und
Sachverständige,  deren  Vernehmung  der  Vorsitzende  für  erforderlich  erachtet,
sind  zu  diesem  Termine  zu  laden.

55.  In  den  vor  die  Gewerbegerichte  gehörigen  Rechtsstreitigkeiten
ünden  die  Rechtsmittel  statt,  welche  in  den  zur  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte
gehörigen  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  zulässig  sind.  Die  Berufung  ist  jedoch
  nur  zulässig,  wenn  der  Wert  des  Streitgegenstandes  den  Betrag  von
einhundert  Mark  übersteigt.  Entscheidungen  über  die  Festsetzung  der  Kosten
einschließlich  der  gemäß  §  52  ergangenen  sind  nicht  anfechtbar.