Verfahren.  1043

Als  Berufungs-  und  Beschwerdegericht  ist  das  Landgericht,  in  dessen
Bezirke  das  Gewerbegericht  seinen  Sitz  hat,  zuständig.

Ist  für  das  Rechtsmittel  gegen  eine  Entscheidung  des  Gewerbegerichts
eine  Notfrist  bestimmt,  so  beginnt  diese  für  jede  Partei  mit  der  an  sie  be—
wirkten  Zustellung  und,  sofern  auf  die  Zustellung  verzichtet  war  (§  32  Abs.  2),
mit  der  Verkündung  der  Entscheidung.  Im  übrigen  richtet  sich  die  Einlegung
des  Rechtsmittels  und  das  Verfahren  in  der  Rechtsmittelinstanz  nach  den
Vorschriften  der  Civilprozeßordnung.  Die  Bestimmung  im  §  569  Abs.  2  der
Civilprozeßordnung  über  die  Einlegung  der  Beschwerde  in  den  bei  einem
Amtsgericht  anhängigen  oder  anhängig  gewesenen  Sachen  findet  entsprechende
Anwendung.

56.  Die  Anfechtung  einer  Entscheidung  des  Gewerbegerichts  kann
auf  Mängel  des  Verfahrens  bei  der  Wahl  der  Beisitzer  oder  auf  Umstände,
welche  die  Wählbarkeit  eines  Beisitzers  zu  dem  von  ihm  bekleideten  Amte  nach
Maßgabe  dieses  Gesetzes  ausschließen,  nicht  gestützt  werden.  Diese  Vorschrift
findet  keine  Anwendung,  wenn  die  Anfechtung  darauf  gestützt  wird,  daß  ein
Beisitzer  zu  den  im  §  11  Abs.  2  bezeichneten  Personen  gehöre.

57.  Aus  den  Endurteilen  der  Gewerbegerichte,  welche  rechtskräftig
oder  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärt  sind,  sowie  aus  den  Vergleichen,  welche
nach  Erhebung  der  Klage  vor  dem  Gewerbegerichte  geschlossen  sind,  findet  die
Zwangsvollstreckung  statt.

Die  der  Berufung  oder  dem  Einspruch  unterliegenden  Urteile  sind  von  Amts
wegen  für  vorläufig  vollstreckbar  zu  erklären,  wenn  sie  die  in  Nr.  1  des  §  4
bezeichneten  Streitigkeiten  betreffen  oder  der  Gegenstand  der  Verurteilung  an
Geld  oder  Geldeswert  die  Summe  von  dreihundert  Mark  nicht  übersteigt.

Die  vorläufige  Vollstreckbarkeit  ist  nicht  auszusprechen,  wenn  glaubhaft
gemacht  wird,  daß  die  Vollstreckung  dem  Schuldner  einen  nicht  zu  ersetzenden
Nachteil  bringen  würde;  auch  kann  sie  von  einer  vorgängigen  Sicherheitsleistung
abhängig  gemacht  werden.

Im  übrigen  finden  auf  die  Zwangsvollstreckung  sowie  auf  den  Arrest
und  die  einstweiligen  Verfügungen  die  Vorschriften  im  achten  Buche  der
Civilprozeßordnung  Anwendung.  Die  für  den  Beginn  der  Zwangsvollstreckung
erforderlichen  Zustellungen  (88  750,  751,  798  der  Civilprozeßordnung)  sind,
soweit  sie  nicht  bereits  vorher  erfolgt  sind,  auf  Antrag  des  Gläubigers  durch
das  Gewerbegericht  zu  bewirken.

CPO  750.  Die  Zwangsvollstreckung  darf  nur  beginnen,  wenn
die  Personen,  für  und  gegen  welche  sie  stattfinden  soll,  in  dem  Urteil
oder  in  der  demselben  beigefügten  Vollstreckungsklausel  namentlich  bezeichnet
  sind  und  das  Urteil  bereits  zugestellt  ist  oder  gleichzeitig  zugestellt
  wird.

Handelt  es  sich  um  die  Vollstreckung  eines  Urteils,  dessen  vollstreckbare
  Ausfertigung  nach  §  726  Abs.  1  erteilt  worden  ist,  oder  soll  ein
Urteil,  welches  nach  den  88  727—729,  738,  742,  744,  dem  §  745
Abs.  2  und  dem  §  749  für  oder  gegen  eine  der  dort  bezeichneten
Personen  wirksam  ist,  für  oder  gegen  eine  dieser  Personen  vollstreckt
werden,  so  muß  außer  dem  zu  vollstreckenden  Urteil  auch  die  demselben

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