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1044  Anhang  XXVI.  Gesetz,  betr.  Kaufmannsgerichte  vom  6.  Juli  1904.  8  16.

beigefügte  Vollstreckungsklausel  und,  sofern  die  Vollstreckungsklausel
auf  Grund  öffentlicher  oder  öffentlich  beglaubigter  Urkunden  erteilt  ist,
auch  eine  Abschrift  dieser  Urkunden  vor  Beginn  der  Zwangsvollstreckung
zugestellt  sein  oder  gleichzeitig  mit  Beginn  derselben  zugestellt  werden.

751.  Ist  die  Geltendmachung  des  Anspruchs  von  dem  Eintritt
eines  Kalendertages  abhängig,  so  darf  die  Zwangsvollstreckung  nur
beginnen,  wenn  der  Kalendertag  abgelaufen  ist.

Hängt  die  Vollstreckung  von  einer  dem  Gläubiger  obliegenden
Sicherheitsleistung  ab,  so  darf  der  Beginn  der  Zwangsvbollstreckung
nur  erfolgen,  wenn  die  Sicherheitsleistung  durch  eine  öffentliche  oder
öffentlich  beglaubigte  Urkunde  nachgewiesen  und  eine  Abschrift  dieser
Urkunde  bereits  zugestellt  ist  oder  gleichzeitig  zugestellt  wird.

798.  Aus  Kostenfestsetzungsbeschlüssen  und  aus  den  nach  §  794
Nr.  5  aufgenommenen  Urkunden  darf  die  Zwangsvollstreckung  nur  beginnen,
  wenn  der  Schuldtitel  mindestens  einen  Tag  vorher  zugestellt  ist

58.  Für  die  Verhandlung  des  Rechtsstreits  vor  den  Gewerbegerichten
wird  eine  einmalige  Gebühr  nach  dem  Werte  des  Streitgegenstandes  erhoben.

Dieselbe  beträgt  bei  einem  Gegenstande  im  Werte  bis  20  Mark  einschließlich
1  Mark,  von  mehr  als  20  Mark  bis  50  Mark  einschließlich  1,50  Mark,  von
mehr  als  50  Mark  bis  100  Mark  einschließlich  3  Mark.  Die  ferneren  Wertsklassen
  steigen  um  je  100  Mark,  die  Gebühren  um  je  3  Mark.  Die  höchste
Gebühr  beträgt  30  Mark.

Wird  der  Rechtsstreit  durch  Versäumnisurteil  oder  durch  eine  auf  Grund
eines  Anerkenntnisses  oder  einer  Zurücknahme  der  Klage  erlassene  Entscheidung
erledigt,  ohne  daß  eine  kontradiktorische  Verhandlung  vorhergegangen  war,  so
wird  eine  Gebühr  in  Höhe  der  Hälfte  der  oben  bezeichneten  Sätze  erhoben.

Wird  ein  zur  Beilegung  des  Rechtsstreits  abgeschlossener  Vergleich  aufgenommen,
  so  wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben,  auch  wenn  eine  kontradiktorische
Verhandlung  vorausgegangen  war.

Schreibgebühren  kommen  nicht  in  Ansatz.  Für  Zustellungen  werden
bare  Auslagen  nicht  erhoben.  Im  übrigen  findet  die  Erhebung  der  Auslagen
nach  Maßgabe  des  §  79  des  Gerichtskostengesetzes  statt.  Der  §  2  desselben
findet  Anwendung.

Durch  das  Statut  (8§  1  Abs.  2  bis  4)  kann  vorgeschrieben  werden,  daß
Gebühren  und  Auslagen  in  geringerem  Betrag  oder  gar  nicht  erhoben  werden.

GKG  79.  An  baren  Auslagen  werden  erhoben:

1.  die  Schreibgebühren;

2.  die  Post=  und  Telegraphengebühren;

3.  die,  durch  Einrückung  einer  Bekanntmachung  in  öffentliche  Blätter
entstehenden  Kosten;

4.  die  an  Zengen  und  Sachverständige  zu  zahlenden  Gebühren;

5.  die  bei  Geschäften  außerhalb  der  Gerichtsstelle  den  Gerichtsbeamten
zustehenden  Tagegelder  und  Reisekosten;

6.  die  an  andere  Behörden  oder  Beamte  oder  an  Rechtsanwälte  für
deren  Tätigkeit  zu  zahlenden  Beträge;