Verfahren.  1045

Die  Vorschrift  im  §  11  der  Zivilprozeßordnung!  über  die  bin—
dende  Wirkung  der  rechtskräftigen  Entscheidung,  durch  welche  ein
Gericht  sich  für  sachlich  unzuständig  erklärt  hat,  findet  auch  in  dem
Verhältnisse  der  Kaufmannsgerichte  und  der  Gewerbegerichte  Anwendung.


Wird  bei  dem  Kaufmannsgericht  eine  vor  das  Gewerbegericht
gehörige  Klage  erhoben,  so  hat  das  Kaufmannzgericht,  sofern  für
die  Verhandlung  und  Entscheidung  derselben  ein  Gewerbegericht  besteht,
  durch  Beschluß  seine  Unzuständigkeit  auszusprechen  und  den
Rechtsstreit  an  das  Gewerbegericht  zu  verweisen.  Eine  Anfechtung
des  Beschlusses  findet  nicht  statt;  mit  der  Verkündung  des  Beschlusses
  gilt  der  Rechtsstreit  als  bei  dem  Gewerbegericht  anhängig.
Die  in  dem  Verfahren  vor  dem  Kaufmannsgericht  erwachsenen  Kosten
werden  als  Teil  der  bei  dem  Gewerbegericht  erwachsenen  Kosten

—  —.

7.  die  Kosten  eines  Transport  von  Personen;

[Ziffer  8  findet  keine  Anwendungl.

2.  Eine  Erhebung  von  Stempeln  und  anderen  Abgaben  neben  den
Gebühren  findet  nicht  statt.

Urkunden,  von  denen  im  Verfahren  Gebrauch  gemacht  wird,  sind
nur  insoweit  einem  Stempel  oder  einer  anderen  Abgabe  unterworfen,
als  sie  es  ohne  diesen  Gebrauch  sein  würden.

Urkunden,  welche  im  Verfahren  errichtet  werden,  bleiben,  soweit  ihr
Inhalt  über  den  Gegenstand  des  Verfahrens  hinausgeht,  den  allgemeinen
  Vorschriften  über  Erhebung  von  Stempeln  oder  anderen  Abgaben
  unterworfen.

59.  Schuldner  der  entstandenen  Gebühren  und  Auslagen  ist  derjenige,
welchem  durch  die  gerichtliche  Entscheidung  die  Kosten  auferlegt  sind,  oder
welcher  dieselben  durch  eine  vor  dem  Gewerbegericht  abgegebene  oder  diesem
mitgeteilte  Erklärung  übernommen  hat,  und  in  Ermangelung  einer  solchen
Entscheidung  oder  Übernahme  derjenige,  welcher  das  Verfahren  beantragt  hat.

Die  Einziehung  der  Gerichtskosten  erfolgt  nach  den  für  die  Einziehung
der  Gemeindeabgaben  geltenden  Vorschriften.

60.  Die  Kosten  der  Rechtsmittel  und  der  Zwangsvollstreckung  bestimmen
  sich  nach  den  für  die  ordentlichen  Gerichte  maßgebenden  Vorschriften.
Das  Gesuch  um  Festsetzung  der  Kosten  zweiter  Instanz  ist  bei  dem  Landgericht
anzubringen.

Die  Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige  findet  in  dem
Verfahren  vor  den  Gerichten  Anwendung.

61.  Die  ordentlichen  Gerichte  haben  den  Gewerbegerichten  nach  Maßgabe
  der  Bestimmungen  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  Rechtshilfe  zu  leisten.

1  CPO  111  (11).  Ist  die  Unzuständigkeit  eines  Gerichts  auf  Grund  der
Bestimmungen  über  die  sachliche  Zuständigkeit  der  Gerichte  rechtskräftig  ausgesprochen,
  so  ist  diese  Entscheidung  für  das  Gericht  bindend,  bei  welchem  die
Sache  später  anhängig  wird.