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1046  Anhang  XXVI.  Gesetz,  betr.  Kaufmannsgerichte  vom  6.  Juli  1904.  8  17.  18.

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behandelt.  Diese  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn
bei  dem  Gewerbegericht  eine  vor  das  Kaufmannsgericht  gehörige
Klage  erhoben  wird.

§  17.  Das  Kaufmannsgericht  kann  bei  Streitigkeiten  zwischen
Kaufleuten  und  Handlungsgehilfen  oder  Handlungslehrlingen  über
die  Bedingungen  der  Fortsetzung  oder  Wiederaufnahme  des  Dienstoder
  Lehrverhältnisses  als  Einigungsamt  angerufen  werden.  Auf
die  Zusammensetzung  und  das  Verfahren  des  Einigungsamts  finden
die  Bestimmungen  der  88  63  bis  73  des  Gewerbegerichtsgesetzes!
entsprechende  Anwendung.

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1  GG  63.  Der  Anrufung  ist  Folge  zu  geben,  wenn  sie  von  beiden
Teilen  erfolgt  und  die  beteiligten  Arbeiter  und  Arbeitgeber  —  letztere  sofern
ihre  Zahl  mehr  als  drei  beträgt  —  Vertreter  bestellen,  welche  mit  der  Ver—
handlung  vor  dem  Einigungsamt  beauftragt  werden.

Als  Vertreter  können  nur  Beteiligte  bestellt  werden,  welche  das  fünf—
undzwanzigste  Lebensjahr  vollendet  haben,  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  befinden  und  nicht  durch  gerichtliche  Anordnung  in  der  Verfügung
über  ihr  Vermögen  beschränkt  sind.

Soweit  Arbeiter  in  diesem  Alter  nicht,  oder  nicht  in  genügender  Anzahl
vorhanden  sind,  können  jüngere  Vertreter  zugelassen  werden.

Die  Zahl  der  Vertreter  jedes  Teiles  soll  in  der  Regel  nicht  mehr  als
drei  betragen.  Das  Einigungsamt  kann  eine  größere  Zahl  von  Vertretern
zulassen.

Ob  die  Vertreter  für  genügend  legitimiert  zu  erachten  sind,  entscheidet
das  Einigungsamt  nach  freiem  Ermessen.

64.  Erfolgt  die  Anrufung  nur  von  einer  Seite,  so  soll  der  Vorsitzende
dem  anderen  Teile  oder  dessen  Stellvertretern  oder  Beauftragten  Kenntnis
geben  und  zugleich  nach  Möglichkeit  dahin  wirken,  daß  auch  dieser  Teil  sich
zur  Anrufung  des  Einigungsamts  bereit  sindet.

65.  Auch  in  anderen  Fällen  soll  der  Vorsitzende  bei  Streitigkeiten  der
im  §  62  bezeichneten  Art  auf  die  Anrufung  des  Einigungsamts  hinzuwirken
suchen  und  dieselbe  den  Beteiligten  bei  geeigneter  Veranlassung  nahe  legen.

66.  Der  Vorsitzende  ist  befugt,  zur  Einleitung  der  Verhandlung  und
in  deren  Verlauf  an  den  Streitigkeiten  beteiligte  Personen  vorzuladen  und  zu
vernehmen.  Er  kann  hierbei,  wenn  das  Einigungsamt  gemäß  §  63  oder
8  64  angerufen  worden  ist,  für  den  Fall  des  Nichterscheinens  eine  Geldstrafe
bis  zu  einhundert  Mark  androhen.  Gegen  die  Festsetzung  der  Strafe  findet
Beschwerde  nach  den  Bestimmungen  der  Civilprozeßordnung  statt.

Eine  Vertretung  beteiligter  Personen  durch  allgemeine  Stellvertreter
(§  45  der  Gewerbeordnung),  Prokuristen  oder  Betriebsleiter  ist  zulässig.

GO  45.  Die  Befugnisse  zum  stehenden  Gewerbebetrieb  können
durch  Stellvertreter  ausgeübt  werden;  diese  müssen  jedoch  den  für  das
in  Rede  stehende  Gewerbe  insbesondere  vorgeschriebenen  Erfordernissen
genügen.