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Gutachten  und  Anträge  der  Kaufmannsgerichte.  1047

Gutachten  und  Anträge  der  Kaufmannsgerichte.

§  18.  Das  Kaufmannsgericht  ist  verpflichtet,  auf  Ansuchen  von
Staatsbehörden  oder  des  Vorstandes  des  Kommunalverbandes,  für
welchen  es  errichtet  ist,  Gutachten  über  Fragen  abzugeben,  welche
das  kaufmännische  Dienst=  oder  Lehrverhältnis  betreffen.

67.  Das  Gewerbegericht,  welches  als  Einigungsamt  tätig  wird,  besteht
neben  dem  Vorsitzenden  aus  Vertrauensmännern  der  Arbeitgeber  und  der
Arbeiter  in  gleicher  Zahl.

Die  Vertrauensmänner  sind  von  den  Beteiligten  zu  bezeichnen.  Erfolgt  die
Bezeichnung  nicht,  so  werden  die  Vertrauensmänner  durch  den  Vorsitzenden  ernannt.

Einigen  sich  die  Beteiligten  über  die  Zahl  der  zuzuziehenden  Vertrauensmänner
  nicht,  so  ist  die  Zahl  derselben  von  dem  Vorsitzenden  auf  mindestens
zwei  für  jeden  Teil  zu  bestimmen.

Die  Vertrauensmänner  dürfen  nicht  zu  den  Beteiligten  gehören.

Der  Vorsitzende  ist  befugt,  eine  oder  zwei  unbeteiligte  Personen  als  Beisitzer
  mit  beratender  Stimme  zuzuziehen;  vor  der  Zuziehung  sind  die  beiden
Teile  zu  hören.

68.  Das  Einigungsamt  hat  durch  Vernehmung  der  Vertreter  beider
Teile  die  Streitpunkte  und  die  für  die  Beurteilung  derselben  in  Betracht
kommenden  Verhältnisse  festzustellen.

Das  Einigungsamt  oder,  im  Falle  des  §  64,  der  Vorsitzende  des  Gewerbegerichts
  ist  befugt,  zur  Aufklärung  der  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse
Auskunftspersonen  vorzuladen  und  zu  vernehmen.

Jedem  Beisitzer  und  Vertrauensmann  steht  das  Recht  zu,  durch  den
Vorsitzenden  Fragen  an  die  Vertreter  und  Auskunftspersonen  zu  richten.

69.  Nach  erfolgter  Klarstellung  der  Verhältnisse  ist  in  gemeinsamer  Verhandlung
  jedem  Teile  Gelegenheit  zu  geben,  sich  über  das  Vorbringen  des  anderen
Teiles  sowie  über  die  vorliegenden  Aussagen  der  Auskunftspersonen  zu  äußern.
Demnächst  findet  ein  Einigungsversuch  zwischen  den  streitenden  Teilen  statt.

70.  Kommt  eine  Vereinbarung  zustande,  so  ist  der  Inhalt  derselben
durch  eine  von  sämtlichen  Mitgliedern  des  Einigungsamts  und  von  den  Vertretern
  beider  Teile  zu  unterzeichnende  Bekanntmachung  zu  veröffentlichen.

71.  Kommt  eine  Vereinbarung  nicht  zustande,  so  hat  das  Einigungsamt
  einen  Schiedsspruch  abzugeben,  welcher  sich  auf  alle  zwischen  den  Parteien
streitigen  Fragen  zu  erstrecken  hat.

Die  Beschlußfassung  über  den  Schiedsspruch  erfolgt  mit  einfacher  Stimmenmehrheit.
  Stehen  bei  der  Beschlußfassung  über  den  Schiedsspruch  die  Stimmen
sämtlicher  für  die  Arbeitgeber  zugezogenen  Vertrauensmänner  denjenigen
sämtlicher  für  die  Arbeiter  zugezogenen  gegenüber,  so  kann  der  Vorsitzende
sich  seiner  Stimme  enthalten  und  feststellen,  daß  ein  Schiedsspruch  nicht  zustande
  gekommen  ist.

72.  Ist  ein  Schiedsspruch  zustande  gekommen,  so  ist  derselbe  den
Vertretern  beider  Teile  mit  der  Aufforderung  zu  eröffnen,  sich  binnen  einer
zu  bestimmenden  Frist  darüber  zu  erklären,  ob  sie  sich  dem  Schiedsspruch