—  —

1048  Anhang  XXVI.  Gesetz,  betr.  Kaufmannsgerichte  vom  6.  Juli  1904.  8  19.  20.

—  —

Das  Kaufmannsgericht  ist  berechtigt,  in  den  bezeichneten  Fragen
Anträge  an  Behörden,  an  Vertretungen  von  Kommunalverbänden
und  an  die  gesetzgebenden  Körperschaften  der  Bundesstaaten  oder
des  Reichs  zu  richten.

Zur  Vorbereitung  oder  Abgabe  von  Gutachten  sowie  zur  Vorbereitung
  von  Anträgen  können  Ausschüsse  aus  der  Mitte  des  Kaufmannsgerichts
  gebildet  werden.

Diese  Ausschüsse  müssen,  sofern  es  sich  um  Fragen  handelt,
welche  die  Interessen  beider  Teile  berühren,  zu  gleichen  Teilen  aus
Kaufleuten  (§  14)  und  Handlungsgehilfen  zusammengesetzt  sein.

Das  Nähere  bestimmt  das  Statut.

Verfahren  vor  dem  Gemeindevorsteher.

§  19.  Ist  ein  zuständiges  Kaufmannsgericht  nicht  vorhanden,
so  kann  bei  Streitigkeiten  der  im  §  5  Abs.  1  Nr.  1  und  5  bezeichneten
Art  jede  Partei  die  vorläufige  Entscheidung  durch  den  Vorsteher
der  Gemeinde  (Bürgermeister,  Schultheiß,  Ortsvorsteher  usw.)  nachsuchen.
  Zuständig  ist  der  Vorsteher  der  Gemeinde,  in  deren  Bezirke
die  streitige  Verpflichtung  aus  dem  Dienst=  oder  Lehrverhältnisse  zu
erfüllen  ist  oder  sich  die  Handelsniederlassung  des  Kaufmanns  befindet
  oder  beide  Parteien  ihren  Wohnsitz  haben.

Die  Vorschriften  des  §  76  Abs.  2,  3  und  der  §8  77  bis  80  des
Gewerbegerichtsgesetzes!  finden  sinngemäße  Anwendung.

unterwerfen.  Die  Nichtabgabe  der  Erklärung  binnen  der  bestimmten  Frist
gilt  als  Ablehnung  der  Unterwerfung.

Nach  Ablauf  der  Frist  hat  das  Einigungsamt  eine  von  sämtlichen  Mitgliedern
  desselben  unterzeichnete  öffentliche  Bekanntmachung  zu  erlassen,  welche
den  abgegebenen  Schiedsspruch  und  die  darauf  abgegebenen  Erklärungen  der
Parteien  enthält.

73.  Ist  weder  eine  Vereinbarung  (§  70)  noch  ein  Schiedsspruch  zustande
  gekommen,  so  ist  dies  von  dem  Vorsitzenden  des  Einigungsamts  öffentlich
  bekanntzumachen.  "

1  GGG  8§  76  Abs.  2,  3.

Den  Parteien  ist  Gelegenheit  zu  geben,  ihre  Ausführungen  und  Beweismittel
  in  einem  Termine  vorzubringen.  Eine  Beweisaufnahme  durch  Ersuchen
anderer  Behörden  findet  nicht  statt;  Vereidigungen  sind  nicht  zulässig.

Kommt  ein  Vergleich  zustande,  so  ist  ein  Protokoll  darüber  aufzunehmen
und  von  den  Parteien  und  dem  Gemeindevorsteher  zu  unterschreiben.

77.  Die  Entscheidung  des  Gemeindevorstehers  ist  schriftlich  abzufassen;
sie  geht  in  Rechtskraft  über,  wenn  nicht  binnen  einer  Notfrist  von  zehn  Tagen
von  einer  der  Parteien  Klage  bei  dem  ordentlichen  Gericht  erhoben  wird.
Die  Frist  beginnt  mit  der  Verkündiung,  gegen  eine  bei  der  Verkündigung
nicht  anwesende  Partei  mit  der  Behändigung  der  Entscheidung.