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Verfahren  vor  dem  Gemeindevorsteher.  Schlußbestimmungen.  1049

Schlußbestimmungen.
8  20.  Die  Landes-Zentralbehörde  kann  anordnen,  daß  in  Bezirken,
  für  welche  zur  Entscheidung  gewerblicher  Streitigkeiten  auf
Grund  der  Landesgesetze  Gewerbegerichte  bestehen  (§  85  des  Gewerbe-Die

  Entscheidungen  des  Gemeindevorstehers  sind  von  Amtswegen  für
vorläufig  vollstreckbar  zu  erklären.

Die  vorläufige  Vollstreckbarkeit  ist  nicht  auszusprechen,  wenn  glaubhaft
gemacht  wird,  daß  die  Vollstreckung  dem  Schuldner  einen  nicht  zu  ersetzenden
Nachteil  bringen  würde;  auch  kann  sie  von  einer  vorgängigen  Sicherheitsleistung
  abhängig  gemacht  werden.

Ist  rechtzeitig  Klage  erhoben,  so  findet  der  §  707  der  Civilprozeßordnung
entsprechende  Anwendung.

78.  Die  vor  dem  Gemeindevorsteher  geschlossenen  Vergleiche  sowie
die  rechtskräftigen  oder  vollstreckbaren  Entscheidungen  desselben  sind,  sofern
die  Partei  es  beantragt,  auf  Ersuchen  des  Gemeindevorstehers  durch  die  Ortspolizeibehörde
  nach  den  Vorschriften  über  das  Verwaltungszwangsverfahren
zu  vollstrecken.  Ein  unmittelbarer  Zwang  zur  Vornahme  einer  Handlung  ist
nur  im  Falle  des  §  1274  der  Gewerbeordnung  zulässig;  die  Leistung  von
Diensten  aus  einem  Dienstvertrage  kann  durch  Geldstrafen  nicht  erzwungen
werden.  Wo  ein  Verwaltungszwangsverfahren  nicht  besteht,  finden  die  Bestimmungen
  über  die  Zwangsvollstreckung  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
Anwendung.

GO  127d.  Verläßt  der  Lehrling  in  einem  durch  dies  Gesetz  nicht
vorgesehenen  Falle  ohne  Zustimmung  des  Lehrherrn  die  Lehre,  so  kann
letzterer  den  Anspruch  auf  Rückkehr  des  Lehrlinges  nur  geltend  machen,
wenn  der  Lehrvertrag  schriftlich  geschlossen  ist.  Die  Polizeibehörde
kann  in  diesem  Falle  auf  Antrag  des  Lehrherrn  den  Lehrling  anhalten,
so  lange  in  der  Lehre  zu  verbleiben,  als  durch  gerichtliches  Urteil  das
Lehrverhältnis  nicht  für  aufgelöst  erklärt  ist,  oder  dem  Lehrlinge  durch
einstweilige  Verfügung  eines  Gerichts  gestattet  ist,  der  Lehre  fern  zu
bleiben.  Der  Antrag  ist  nur  zulässig,  wenn  er  binnen  einer  Woche
nach  dem  Austritte  des  Lehrlings  gestellt  ist.  Im  Falle  unbegründeter
Weigerung  der  Rückkehr  hat  die  Polizeibehörde  den  Lehrling  zwangsweise
  zurückführen  zu  lassen  oder  durch  Androhung  von  Geldstrafe  bis
zu  fünfzig  Mark  oder  Haft  bis  zu  fünf  Tagen  zur  Rückkehr  anzuhalten.

79.  Der  Gemeindevorsteher  kann  die  Wahrnehmung  der  ihm  nach  den
§8  76  bis  78  obliegenden  Geschäfte  mit  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  einem  Stellvertreter  übertragen.  Derselbe  muß  aus  der

itte  der  Gemeindeverwaltung  oder  Gemeindevertretung  auf  mindestens  ein
Jahr  berufen  werden.  Die  Berufung  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.

80.  Durch  Anordnung  der  Landes-Zentralbehörde  kann  an  Stelle
des  Gemeindevorstehers  ein  zur  Vornahme  von  Sühneverhandlungen  über
streitige  Rechtsangelegenheiten  staatlich  bestelltes  Organ  mit  Wahrnehmung
der  in  den  §§  76  bis  78  aufgeführten  Geschäfte  beauftragt  werden.  Die  Anordnung
  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.