M—[zx———"

—.  45

1050  Anhang  XXVII.  Scheckgesetz.  8  1—9.

gerichtsgesetzes),  die  für  diese  Gewerbegerichte  geltenden  besondern
Vorschriften  über  die  Bildung  von  Vergleichskammern  oder  Vergleichsämtern
  und  über  das  Verfahren  vor  denselben  auch  auf  die
Kaufmannsgerichte  Anwendung  finden.

8  21.  Streitigkeiten,  welche  anhängig  geworden  sind,  bevor  ein
für  sie  zuständiges  Kaufmannsgericht  bestand,  werden  von  den  bis
dahin  zuständig  gewesenen  Behörden  erledigt.

§  22.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten,  soweit  sie  sich
auf  die  Herstellung  der  zu  ihrer  Durchführung  erforderlichen  Einrichtungen
  beziehen,  mit  dem  Tage  der  Verkündung,  im  übrigen  mit
dem  1.  Januar  1905  in  Kraft.

XXVII

Scheckgesetz.
Vom  11.  März  1908.  (RGBl  71.)

§  1.  Der  Scheck  muß  enthalten:

1.  die  in  den  Text  aufzunehmende  Bezeichnung  als  Scheck  oder,
wenu  der  Scheck  in  einer  fremden  Sprache  ausgestellt  ist,  einen
jener  Bezeichnung  entsprechenden  Ausdruck  in  der  fremden
Sprache;

2.  die  an  den  Bezogenen  gerichtete  Anweisung  des  Ausstellers,
aus  seinem  Guthaben  eine  bestimmte  Geldsumme  zu  zahlen;

3.  die  Unterschrift  des  Ausstellers;

4.  die  Angabe  des  Ortes  und  des  Tages  der  Ausstellung.

8  2.  Als  Bezogene  sollen  nur  bezeichnet  werden:

1.  diejenigen  Anstalten  des  öffentlichen  Rechtes,  diejenigen  unter
staatlicher  Aufsicht  stehenden  Anstalten  sowie  diejenigen  in  das
Genossenschaftsregister  eingetragenen  Genossenschaften,  welche  sich
nach  den  für  ihren  Geschäftsbetrieb  maßgebenden  Bestimmungen

.—t

1  GGG  85.  Die  nach  §  14  Nr.  4  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
zugelassenen,  auf  Grund  der  Landesgesetze  zur  Entscheidung  gewerblicher
Streitigkeiten  berufenen  Gewerbegerichte  werden  mit  dem  1.  April  1892
aufgehoben,  sofern  nicht  bis  zu  diesem  Zeitpunkt  ihre  Zusammensetzung  den
Bestimmungen  des  §  13  Abs.  1  und  2  entspricht.  Auf  die  Vertretung  der
Parteien  vor  den  bezeichneten  Gerichten  finden  die  Bestimmungen  des  §  31
Anwendung.

Sofern  diese  Gerichte  den  vorbezeichneten  Erfordernissen  entsprechen,  erleidet
  ihre  Zuständigkeit  durch  dieses  Gesetz  keine  Einschränkung.