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Vom  11.  März  1908.  1051

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mit  der  Annahme  von  Geld  und  der  Leistung  von  Zahlungen

für  fremde  Rechnung  befassen,  ferner  die  unter  amtlicher  Auf—

sicht  stehenden  Sparkassen,  wenn  sie  die  nach  Landesrecht  für
sie  geltenden  Aufsichtsbestimmungen  erfüllen;

2.  die  in  das  Handelsregister  eingetragenen  Firmen,  welche  ge—
werbsmäßig  Bankiergeschäfte  betreiben.

§  3.  Als  Guthaben  ist  der  Geldbetrag  anzusehen,  bis  zu  welchem
der  Bezogene  nach  dem  zwischen  ihm  und  dem  Aussteller  bestehenden
Rechtsverhältnisse  Schecks  einzulösen  verpflichtet  ist.

§  4.  Als  Zahlungsempfänger  kann  entweder  eine  bestimmte
Person  oder  Firma  oder  der  Inhaber  des  Schecks  angegeben  werden.
Der  Aussteller  kann  sich  selbst  als  Zahlungsempfänger  bezeichnen.

Sind  dem  Namen  oder  der  Firma  des  Zahlungsempfängers
die  Worte  „oder  Überbringer“  oder  ein  gleichbedeutender  Zusatz  beigefügt
  oder  enthält  der  Scheck  keine  Angabe  darüber,  an  wen  zu
zahlen  ist,  so  gilt  er  als  auf  den  Inhaber  gestellt.

§  5.  Der  bei  dem  Namen  oder  der  Firma  des  Bezogenen  angegebene
  Ort  gilt  als  Zahlungsort.  Die  Angabe  eines  anderen
Zahlungsorts  gilt  als  nicht  geschrieben.  Ist  bei  dem  Namen  oder
der  Firma  des  Bezogenen  ein  Ort  nicht  angegeben,  so  gilt  der  Ausstellungsort
  als  Zahlungsort.

8  6.  Ist  die  zu  zahlende  Geldsumme  in  Buchstaben  und  in
Ziffern  ausgedrückt,  so  gilt  bei  Abweichungen  die  in  Buchstaben  ausgedrückte
  Summe.  Ist  die  Summe  mehrmals  mit  Buchstaben  oder
mehrmals  mit  Ziffern  geschrieben,  so  gilt  bei  Abweichungen  die  geringere
  Summe.

§  7.  Der  Scheck  ist  bei  Sicht  zahlbar.  Die  Angabe  einer
anderen  Zahlungszeit  macht  den  Scheck  nichtig.

§  8.  Der  auf  einen  bestimmten  Zahlungsempfänger  gestellte

Scheck  kann  durch  Indossament  übertragen  werden,  wenn  nicht  der
Aussteller  die  Üübertragung  durch  die  Worte  „nicht  an  Order“  oder
durch  einen  gleichbedeutenden  Zusatz  untersagt  hat.
In  betreff  der  Form  des  Indossaments,  in  betreff  der  Legitimation
  des  Besitzers  eines  indossierten  Schecks  und  der  Prüfung
der  Legitimation  sowie  in  betreff  der  Verpflichtung  des  Besitzers  zur
Herausgabe  finden  die  Vorschriften  der  Artikel  11  bis  13,  36,  74
der  Wechselordnung  entsprechende  Anwendung.  Ein  auf  eine  Abschrift
  des  Schecks  gesetztes  Indossament  ist  jedoch  unwirksam.  Das
Gleiche  gilt  von  einem  Indossamente  des  Bezogenen.  Ein  Indossament
  an  den  Bezogenen  gilt  als  Quittung.

8  9.  Schecks,  die  auf  einen  bestimmten  Zahlungsempfänger
gestellt  und  im  Auslande  zahlbar  sind,  können  in  mehreren  Aus-