1052  Anhang  XXVII.  Scheckgesetz.  8  10—15.

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fertigungen  ausgestellt  werden.  Jede  Ausfertigung  muß  im  Texte
mit  der  Bezeichnung  „Erste,  zweite,  dritte  usw.  Ausfertigung“  oder
mit  einer  gleichbedeutenden  Bezeichnung  versehen  werden;  ist  dies
nicht  geschehen,  so  gilt  jede  Ausfertigung  als  ein  für  sich  bestehender
Scheck.

Ist  von  mehreren  Ausfertigungen  eine  bezahlt,  so  verlieren
dadurch  die  anderen  ihre  Kraft.  Jedoch  bleiben  aus  den  übrigen
Ausfertigungen  der  Indossant,  welcher  mehrere  Ausfertigungen  an
verschiedene  Personen  indossiert  hat,  und  alle  späteren  Indossanten,
deren  Unterschriften  sich  auf  den  bei  der  Zahlung  nicht  zurückgegebenen
  Ausfertigungen  befinden,  auf  Grund  ihres  Indossaments

verpflichtet.

8  10.  Der  Scheck  kann  nicht  angenommen  werden.  Ein  auf
den  Scheck  gesetzter  Annahmevermerk  gilt  als  nicht  geschrieben.

§  11.  Der  im  Inland  ausgestellte  und  zahlbare  Scheck  ist
binnen  zehn  Tagen  nach  der  Ausstellung  dem  Bezogenen  am  Zahlungsorte
  zur  Zahlung  vorzulegen.

Für  Schecks,  die  im  Ausland  ausgestellt,  im  Inlande  zahlbar
sind,  bestimmt  der  Bundesrat  die  Vorlegungsfrist.  1  Das  Gleiche
gilt  für  Schecks,  die  im  Inland  ausgestellt,  im  Auslande  zahlbar
sind,  sofern  das  ausländische  Recht  keine  Vorschrift  über  die  Zeit
der  Vorlegung  enthält.

Fällt  der  letzte  Tag  der  Frist  auf  einen  Sonntag  oder  einen
am  Zahlungsorte  staatlich  anerkannten  allgemeinen  Feiertag,  so  tritt

..  —  —  ——.

1  Bek.,  betr.  die  Vorlegungsfristen  für  Auslandschecks.  Vom
19.  März  1908.  (Rl  85.)
Auf  Grund  des  §  11  Abs.  2  des  Scheckgesetzes  vom  11.  März  1908
(Reichs-Gesetzbl.  S.  71)  hat  der  Bundesrat  beschlossen:
Im  Ausland  ausgestellte,  im  Inlande  zahlbare  Schecks  sind  binnen
der  nachstehend  bezeichneten  Fristen  nach  der  Ausstellung  dem  Bezogenen
am  Zahlungsorte  zur  Zahlung  vorzulegen:
im  europäischen  Auslande  —  mit  Ausnahme  von  Island  und  den
Faröern  —  ausgestellte  Schecks  binnen  drei  Wochen,

in  den  Küstenländern  von  Asien  und  Afrika  längs  des  Mittelländischen
und  Schwarzen  Meeres  oder  in  den  dazu  gehörigen  Inseln  dieser
Meere  ausgestellte  Schecks  binnen  einem  Monat,

in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  in  Canäda,  Neu-Fundland,
Mexico,  den  Azoren,  Madeira,  den  Canarischen  und  Cap  Verdischen
  Inseln  ausgestellte  Schecks  binnen  zwei  Monaten,

sonst  im  Auslande,  mit  Einschluß  der  deutschen  Schutzgebiete,  ausgestellte
  Schecks  binnen  drei  Monaten.

Die  Fristen  gelten  auch  für  Schecks,  die  im  Inland  ausgestellt,  im
Auslande  zahlbar  sind,  sofern  das  ausländische  Recht  keine  Vorschrift
über  die  Zeit  der  Vorlegung  enthält.