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Vom  11.  März  1908.  1053

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an  die  Stelle  des  Sonntags  oder  des  Feiertags  der  nächstfolgende
Werktag.

§  12.  Die  Einlieferung  eines  Schecks  in  eine  Abrechnungsstelle,
bei  welcher  der  Bezogene  vertreten  ist,  gilt  als  Vorlegung  zur  Zahlung
am  Zahlungsorte,  sofern  die  Einlieferung  den  für  den  Geschäftsverkehr
  der  Abrechnungsstelle  maßgebenden  Bestimmungen  entspricht.

Der  Bundesrat  bestimmt,  welche  Stellen  als  Abrechnungsstellen
im  Sinne  dieses  Gesetzes  zu  gelten  haben.!

§  13.  Der  Bezogene,  der  den  Scheckbetrag  bezahlt,  kann  die
Aushändigung  des  guittierten  Schecks  verlangen.

Der  Ablauf  der  Vorlegungsfrist  ist  auf  das  Recht  des  Bezogenen
zur  Zahlung  ohne  Einfluß.

Ein  Widerruf  des  Schecks  ist  erst  nach  dem  Ablaufe  der  Vorlegungsfrist
  wirksam.

§  14.  Der  Aussteller  sowie  jeder  Inhaber  eines  Schecks  kann
durch  den  quer  über  die  Vorderseite  gesetzten  Vermerk:  „Nur  zur
Verrechnung“  verbieten,  daß  der  Scheck  bar  bezahlt  werde.  Der
Bezogene  darf  in  diesem  Falle  den  Scheck  nur  durch  Verrechnung
einlösen.  Die  Verrechnung  gilt  als  Zahlung  im  Sinne  dieses  Gesetzes.

Das  Verbot  kann  nicht  zurückgenommen  werden.  Die  Übertretung
  des  Verbots  macht  den  Bezogenen  für  den  dadurch  entstehenden
  Schaden  verantwortlich.

8  15.  Der  Aussteller  und  die  Indossanten  haften  dem  Inhaber
für  die  Einlösung  des  Schecks.

Auch  bei  dem  auf  den  Inhaber  gestellten  Scheck  haftet  jeder,
der  seinen  Namen  oder  seine  Firma  auf  die  Rückseite  des  Schecks

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1  Bek.,  betr.  Abrechnungsstellen  im  Scheckverkehre.  Vom  19.  März
1908.  (RGBl  86.)  ·

Auf  Grund  des  §  12  Abs.  2  des  Scheckgesetzes  vom  11.  März  1908
(Reichs-Gesetzbl.  S.  71)  hat  der  Bundesrat  beschlossen:

Abrechnungsstellen  im  Sinne  des  Scheckgesetzes  sind  die  Abrechnungsstellen
  bei  der  Reichsbank  in  Berlin,  Braunschweig,  Bremen,  Breslau,
Chemnitz,  Cöln  am  Rhein,  Dortmund,  Dresden,  Elberfeld,  Frankfurt
am  Main,  Hamburg,  Hannover,  Leipzig,  München,  Nürnberg  und
Stuttgart.

Bek.,  betr.  Abrechnungsstellen  im  Scheckverkehre.  Vom  1.  Juli
1908.  (Reßl  467.)

Auf  Grund  des  §  12  Abs.  2  des  Scheckgesetzes  vom  11.  März  1908
(Reichs-Gesetzbl.  S.  71)  hat  der  Bundesrat  beschlossen:

Abrechnungsstellen  im  Sinne  des  Scheckgesetzes  sind  die  Abrechnungsstelle
  bei  der  Reichsbank  in  Mannheim  und  die  Bank  des  Berliner
Kassenvereins  zu  Berlin.