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1054  Anhang  XXVII.  Scheckgesetz.  8  16—26.

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geschrieben  hat,  dem  Inhaber.  für  die  Einlösung.  Auf  den  Bezogenen
findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

Hat  ein  Indossant  dem  Indossamente  die  Bemerkung  „ohne
Gewährleistung“  oder  einen  gleichbedeutenden  Vorbehalt  hinzugefügt,
so  ist  er  von  der  Verbindlichkeit  aus  seinem  Indossamente  befreit.

8  16.  Zur  Ausübung  des  Regreßrechts  muß  nachgewiesen  werden,
  daß  der  Scheck  rechtzeitig  zur  Zahlung  vorgelegt  und  nicht
eingelöst  oder  daß  die  Vorlegung  vergeblich  versucht  worden  ist.
Der  Nachweis  kann  nur  geführt  werden:

1.  durch  eine  auf  den  Scheck  gesetzte,  von  dem  Bezogenen  unterschriebene
  und  den  Tag  der  Vorlegung  enthaltende  Erklärung;
2.  durch  eine  Bescheinigung  der  Abrechnungsstelle,  daß  der  Scheck
vor  dem  Ablaufe  der  Vorlegungsfrist  eingeliefert  und  nicht  eingelöst
  worden  ist;
3.  durch  einen  Protest.
Auf  die  Vorlegung  des  Schecks  und  den  Protest!  finden  die
Vorschriften  der  Artikel  87,  88,  90,  91  der  Wechselordnung  entsprechende
  Anwendung.

Enthält  der  Scheck  die  Aufforderung  keinen  Protest  zu  erheben,
so  finden  die  Vorschriften  des  Artikel  42  der  Wechselordnung  entsprechende
  Anwendung.

§  17.  Wegen  der  Benachrichtigung  der  Vormänner  und  ihres
Einlösungsrechts  sowie  wegen  des  Umfanges  der  Regreßforderung
und  der  Befugnis  zur  Ausstreichung  von  Indossamenten  finden  die
Vorschriften  der  Artikel  45  bis  48,  50  bis  52  und  des  Artikel  55
der  Wechselordnung  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,
daß  der  Inhaber  des  vergeblich  zur  Zahlung  vorgelegten  Schecks
verpflichtet  ist,  seinen  unmittelbaren  Vormann  innerhalb  zweier  Tage
nach  der  Ausstellung  der  im  §  16  Abs.  1  bezeichneten  Erklärung,
Bescheinigung  oder  Protesturkunde,  spätestens  aber  innerhalb  zweier
Tage  nach  dem  Ablaufe  der  Vorlegungsfrist,  von  der  Nichtzahlung
des  Schecks  zu  benachrichtigen.

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1  Bek.  5./8.  08.  S.  oben  zu  WO  Art.  87  S.  382.