—  —

Vom  11.  März  1908.  1055

—

8  19.  Der  Regreßpflichtige  ist  nur  gegen  Auslieferung  des
Schecks,  der  zum  Nachweise  der  rechtzeitigen  Vorlegung  und  der  Nicht—
einlösung  oder  des  vergeblichen  Versuchs  der  Vorlegung  dienenden  Ur—
kunden  und  einer  quittierten  Rechnung  Zahlung  zu  leisten  verbunden.

8  20.  Die  Regreßansprüche  gegen  den  Aussteller  und  die
übrigen  Vormänner  verjähren,  wenn  der  Scheck  in  Europa  mit  Ausnahme
  von  Island  und  den  Faröern  zahlbar  ist,  in  drei  Monaten,
andernfalls  in  sechs  Monaten.

Die  Verjährung  beginnt  gegen  den  Inhaber  des  Schecks  mit
dem  Ablaufe  der  Vorlegungsfrist,  gegen  jeden  Indossanten,  wenn
er,  bevor  eine  Klage  gegen  ihn  erhoben  worden  ist,  gezahlt  hat,
mit  der  Zahlung,  in  allen  übrigen  Fällen  mit  der  Erhebung  der
Klage.

8  21.  Der  Aussteller,  dessen  Regreßverbindlichkeit  durch  Unter—
lassung  rechtzeitiger  Vorlegung  oder  durch  Verjährung  erloschen  ist,
bleibt  dem  Inhaber  des  Schecks  so  weit  verpflichtet,  als  er  sich  mit
dessen  Schaden  bereichern  würde.

822.  In  den  Fällen  des  §  14  Abs.  2  und  des  8  21  verjährt
der  Anspruch  in  einem  Jahre  seit  der  Ausstellung  des  Schecks.

8  23.  Aus  einem  Scheck,  auf  dem  die  Unterschrift  des  Ausstellers
  oder  eines  Indossanten  gefälscht  ist,  bleiben  diejenigen,  deren
Unterschriften  echt  sind,  verpflichtet.

§  24.  Auf  die  Anfechtung  einer  auf  einen  Scheck  geleisteten
Zahlung  finden  die  Vorschriften  des  §  34  der  Konkursordnungt#  entsprechende
  Anwendung.

8  25.  Im  Auslande  zahlbare  Schecks  dürfen  auch  auf  solche
Bezogene  lauten,  auf  die  nach  dem  ausländischen  Rechte  ein  Scheck
gezogen  werden  darf.

§  26.  Die  wesentlichen  Erfordernisse  eines  im  Ausland  ausgestellten
  Schecks  sowie  jeder  im  Auslande  auf  einen  Scheck  gesetzten
  Erklärung  werden  nach  den  Gesetzen  des  Ortes  beurteilt,  an
welchem  die  Ausstellung  oder  die  Erklärung  erfolgt  ist.
Entspricht  jedoch  der  im  Ausland  ausgestellte  Scheck  oder  die
im  Ausland  auf  einen  Scheck  gesetzte  Erklärung  den  Anforderungen
des  inländischen  Gesetzes,  so  kann  daraus,  daß  nach  ausländischem
Gesetz  ein  Mangel  vorliegt,  kein  Einwand  gegen  die  Rechtsverbindlichkeit
  der  später  im  Inland  auf  den  Scheck  gesetzten  Erklärungen
entnommen  werden.  Auch  ist  die  im  Ausland  erfolgte  Ausstellung
eines  im  Inlande  zahlbaren  Schecks  sowie  die  auf  einen  solchen
Scheck  im  Auslande  gesetzte  Erklärung  wirksam,  wenn  sie  auch  nur
den  Anforderungen  des  inländischen  Gesetzes  entspricht.

1  KO  34  s.  oben  zu  WO  Art.  81  S.  380.