—

1056  Anhang  XXVII.  Scheckgesetz.  8  27—30.

–..
——

8  27.  Abhanden  gekommene  oder  vernichtete  Schecks  unterliegen
  der  Kraftloserklärung  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens.  Die
Aufgebotsfrist  muß  mindestens  zwei  Monate  betragen.

Nach  Einleitung  des  Aufgebotsverfahrens  kann  der  Berechtigte,
falls  der  Scheck  rechtzeitig  zur  Zahlung  vorgelegt,  von  dem  Bezogenen
  aber  nicht  eingelöst  worden  war,  von  dem  Aussteller  Zahlung
  fordern,  wenn  er  bis  zur  Kraftloserklärung  Sicherheit  leistet.
828.  Bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch  die  Klage
ein  Anspruch  auf  Grund  dieses  Gesetzes  geltend  gemacht  wird,  gehören,
  sofern  in  erster  Instanz  die  Landgerichte  zuständig  sind,  vor
die  Kammern  für  Handelssachen.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch  Klage
oder  Widerklage  ein  Anspruch  auf  Grund  dieses  Gesetzes  geltend
gemacht  ist,  wird  die  Verhandlung  uno  Entscheidung  letzter  Instanz
im  Sinne  des  §  8  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze
  1  dem  Reichsgerichte  zugewiesen.

Auf  die  Geltendmachung  von  Regreßansprüchen  aus  einem  Scheck
finden  die  den  Wechselprozeß  betreffenden  Vorschriften  der  88  602
bis  605  der  Zivilprozeßordnung?  entsprechende  Anwendung.  Die
Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  ein  solcher  Anspruch  geltend  gemacht
wird,  gelten  als  Feriensachen.

§  29.  Im  Sinne  des  §  24  des  Gesetzes,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer,
  vom  10.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  1633  ff.)
sind  als  Schecks,  für  welche  die  Befreiung  von  der  Wechselstempelabgabe
  bestimmt  ist,  diejenigen  Urkunden  anzusehen,  die  den  Anforderungen
  der  88  1,  2,  7,  25,  26  des  gegenwärtigen  Gesetzes
entsprechen.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  findet  keine  Anwendung  auf  Schecks,
welche  vor  dem  auf  ihnen  angegebenen  Ausstellungstag  in  Umlauf
gesetzt  sind.  Für  die  Entrichtung  der  Abgabe  haftet  als  Gesamtschuldner
  jeder,  der  am  Umlaufe  des  Schecks  im  Sinne  des  85
des  Gesetzes,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer,  im  Inlande  vor
dem  Ausstellungstage  teilgenommen  hat.

§  30.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1908  in  Kraft.  Die
Vorschriften  finden  auf  früher  ausgestellte  Schecks  keine  Anwendung.

Mit  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung
des  Wechselprotestes,  werden  die  im  §  16  des  gegenwärtigen  Gesetzes
angeführten  Vorschriften  durch  die  neuen  Artikel  87  bis  88  a,  89a,
90  bis  91  a,  92  Abs.  2  der  Wechselordnung  sowie  durch  die  88  3,  4
des  genannten  Gesetzes  ersetzt.

1  GVG  8  f.  oben  zu  Anh.  XVI,  3  S.  884.

2  CPO  602—605  s.  oben  zu  WO  Art.  81  S.  379.

–...