Anhang  XXVIII.  Ausführungsgesetze  usw.  1.  Anhalt.  1057

XXVIII

Ausführungsgesetze  und  Verordnungen  der  einzelnen  Bundesstaaten
  zum  Handelsgesetzbuche.

1.  Anhalt.1
G  20.  April  1899.  (GS  S.  133.)

Art.  1.  Für  den  Erlaß  von  Bestimmungen,  durch  welche  die
Grenze  des  Kleingewerbes  nach  Maßgabe  des  8§  4  Abs.  3  des
Handelsgesetzbuchs  näher  festgesetzt  wird,  ist  das  Staatsministerium
zuständig.  Vor  dem  Erlasse  solcher  Bestimmungen  ist  die  Handelskammer
  gutachtlich  zu  hören.

Das  Gleiche  gilt  von  den  Bestimmungen,  welche  nach  8  30
Abs.  4  des  Handelsgesetzbuchs  erlassen  werden  können.

Art.  2.  Die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft,  die  Polizei-  und
Gemeindebehörden,  sowie  die  Notare  haben  von  den  zu  ihrer  Kenntniß
  gelangenden  Fällen  einer  unrichtigen,  unvollständigen  oder  unterlassenen
  Anmeldung  zum  Handelsregister  oder  Genossenschaftsregister
dem  Registergerichte  Mittheilung  zu  machen.

Art.  3.  Eine  Aktiengesellschaft  und  eine  Kommanditgesellschaft
auf  Aktien  kann  aufgelöst  werden,  wenn  sie  durch  einen  gesetzwidrigen
Beschluß  der  Generalversammlung  oder  durch  gesetzwidriges  Verhalten
  des  Vorstandes,  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  oder
des  Aufsichtsraths  das  Gemeinwohl  gefährdet.

Ueber  die  Auflösung  entscheidet  die  Regierung,  Abtheilung  des
Innern.  Gegen  die  Entscheidung,  durch  welche  die  Auflösung  angeordnet
  wird,  findet  die  Klage  beim  Landesverwaltungsgericht  statt,
welches  erstinstanzlich  über  dieselbe  entscheidet.

Von  der  Auflösung  hat  die  Regierung,  Abtheilung  des  Innern,
dem  Registergerichte  Mittheilung  zu  machen.

Art.  4.  Zur  Bekanntmachung  des  Verlustes  eines  Inhaberpapiers
  nach  §  367  des  Handelsgesetzbuchs  sind,  unbeschadet  des
Rechts  anderer  öffentlicher  Behörden,  die  Polizeibehörden  auf  Antrag
des  Eigenthümers  verpflichtet,  wenn  glaubhaft  gemacht  wird,  daß  das
Papier  dem  Eigenthümer  gestohlen  worden,  verloren  gegangen  oder
sonst  abhanden  gekommen  ist.  Die  Kosten  der  Bekanntmachung  hat
der  Antragsteller  zu  tragen  und  auf  Erfordern  vorzuschießen.

Art.  5.  Die  nachstehenden  Gesetze  sowie  alle  zu  ihrer  Ergänzung,
  Ausführung  oder  Abänderung  erlassenen  Vorschriften  werden,

1  Vgl.  AG  z.  R  betr.  freiw.  Ger.  18./4.  99.  19.  20.  (GSS.  91  ff.).
G  betr.  d.  Pfandleiher  17.3.  99  (GS  S.  15).
Friedberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  67