1058  Anhang  XXVIII.  Ausführungsgesetze  und  Verordnungen  z.  HGB.

soweit  sie  noch  in  Geltung  sind  und  nicht  schon  in  Folge  Reichs—
rechts  außer  Kraft  treten,  unbeschadet  der  Uebergangsbestimmungen,
aufgehoben:
1.  das  Anhalt-Bernburgische  Einführungsgesetz  zum  Allgemeinen
deutschen  Handelsgesetzbuche  vom  14.  Juli  1862  (Anhalt-Bernburgische
  Gesetz-Samml.  Bd.  14  S.  1),
2.  das  Anhalt-Dessauische  Einführungsgesetz  zu  dem  allgemeinen
deutschen  Handelsgesetzbuche  Nr.  625  vom  1.  September  1863
(Gesetz-Samml.  für  Anhalt-Dessau  Bd.  11  S.  3853).
Unberührt  bleiben  jedoch  diejenigen  Vorschriften  der  vorbezeichneten
  Gesetze,  welche  die  vor  ihrem  Erlaß  entstandenen  Rechtsverhältnisse
  betreffen.

Art.  6.  Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Bürgerlichen
Gesetzbuche  in  Kraft.

2.  Baden.

V,  die  Ausführung  des  BGB  betr.,  11.  Oktober  1899.
(G=  u.  VBl  S.  521.)

§  12.  1.  Der  Bezirksrath  als  Verwaltungsbehörde  entscheidet
darüber,  ob  einem  Verein  die  Rechtsfähigkeit  nach  §  43  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  zu  entziehen,  und  ob  eine  Genossenschaft  nach
§  81  des  Genossenschaftsgesetzes  (Reichs-Gesetz-Blatt  1898  Seite  810),
eine  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  nach  862  des  Gesetzes  vom
20.  April  1892  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  20.  Mai
1898  (Reichs-Gesetz-Blatt  Seite  846)  aufzulösen  ist.

2.  Oertlich  zuständig  ist  der  Bezirksrath  des  Bezirks,  in  welchem
der  Verein,  die  Genossenschaft  oder  die  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung  ihren  Sitz  hat.

3.  Die  Entscheidung  (Absatz  1)  ist  durch  Klage  anfechtbar,  über
welche  der  Verwaltungsgerichtshof  in  erster  und  letzter  Instanz
erkennt.

4.  In  gleicher  Weise  ist  der  Verwaltungsgerichtshof  in  erster
und  letzter  Instanz  für  Klagen  zuständig,  mittels  deren  der  Einspruch
der  Verwaltungsbehörde  gegen  die  Eintragung  eines  angemeldeten

1  Vgl.  G  3./4.  99,  Handelskammern  betr.  (G  u.  VBl  S.  114);
V  2./1.  1900,  die  amtsgerichtlichen  öffentlichen  Register  betr.,
(das.  S.  1);  V  20./3.  1900,  das  Gewerbe  der  Pfandleiher  und  Trödler
betr.  (das.  S.  533).