2.  Baden.  1059

Vereins  oder  einer  angemeldeten  Satzungsänderung  eines  eingetragenen
  Vereins  angefochten  wird  (Bürgerliches  Gesetzbuch  8  62  Absatz
  2  und  §  71).

VI.  Oeffentliche  Ermächtigung  von  Handelsmäklern  zu  Verkäufen  und
Käufen.

8  15.  1.  Die  öffentliche  Ermächtigung,  deren  Handelsmäkler
zu  Verkäufen  und  Käufen  bedürfen,  wird  von  den  Bezirksämtern  auf
Antrag  der  Handelskammer  ertheilt.

2.  Oertlich  zuständig  ist  das  Bezirksamt,  in  dessen  Bezirke  der
Handelsmäkler  sein  Geschäftslokal  oder  in  dessen  Ermangelung  seine
Wohnung  hat.

3.  Die  Ermächtigung  ist  für  den  Umfang  des  Handelskammerbezirks
  wirksam.

§  16.  1.  Die  Ermächtigung  (8  15)  wird  erst  wirksam,  wenn
der  Handelsmäkler  den  Eid  leistet,  daß  er  die  ihm  obliegenden
Pflichten  getreu  erfüllen  werde.

2.  Die  Beeidigung  geschieht  durch  das  Bezirksamt.

§  17.  Ueber  die  Zurücknahme  der  Ermächtigung  entscheidet  der
Bezirksrath  nach  Anhörung  der  Handelskammer.

8§  18.  Von  der  Ermächtigung  und  Beeidigung  des  Handelsmäklers,

  sowie  von  der  Zurücknahme  der  Ermächtigung  ist  auch  die
Handelskammer  zu  benachrichtigen.

XXI.  Binnenschiffahrt.  Schiffsregister.  Gebühren  für  Schiffsregistereintragungen
  in  Bezug  auf  Schiffspfandrechte.

§  74.  Die  Verrichtungen  der  höheren  Verwaltungsbehörde  im
Sinne  der  88  29,  31,  32,  38,  48—50  des  Binnenschiffahrtsgesetzes
(Reichs-Gesetzblatt  von  1898  S.  868)  sind  vom  Ministerium  des
Innern  wahrzunehmen.

§  75.  Die  Schiffsregister  werden  geführt:

a)  für  die  Bezirke  der  Landgerichte  Freiburg,  Offenburg,  Karlsruhe,
  Mannheim,  Heidelberg  und  Mosbach  mit  Ausnahme  des
Amtsgerichtsbezirks  Wertheim  vom  Amtsgericht  Mannheim,

b)  für  den  Bezirk  des  Landgerichts  Konstanz  vom  Amtsgericht
Konstanz.

8V6.  Für  jede  endgültige  Eintragung  eines  Schiffspfandrechts
in  das  Schiffsregister  wird  die  volle  in  §  60  des  badischen  Gerichtskostengesetzes
  bestimmte  Gebühr  erhoben.

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