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1060  Anhang  XXVII.  Ausführungsgesetze  und  Verordnungen  z.  HGB.

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8  77.  Für  Eintragungen  in  das  Schiffsregister,  welche  ein
eingetragenes  Schiffspfandrecht  zum  Gegenstand  haben  und  nicht
in  einer  Löschung  bestehen,  desgleichen  für  Vormerkungen  in  Bezug
auf  Schiffspfandrechte  werden  fünf  Zehntheile  der  in  §  76  bestimmten
Gebühr  erhoben.

8  78.  Für  jede  Löschung  einer  nach  §§  76  und  77  erfolgten
Eintragung  werden  fünf  Zehntheile  der  in  88  76  und  77  für  die  zu
löschende  Eintragung  bestimmten  Sätze  erhoben.

§  79.  1.  Für  von  Amtswegen  vorzunehmende  Eintragungen
und  Löschungen  der  in  §§  77  und  78  bezeichneten  Art  werden  Gebühren
  nicht  erboben.

2.  Das  Gleiche  gilt  von  dem  vorgeschriebenen  Vermerk  der
Eintragungen  auf  dem  Schiffscertifikat  oder  Schiffsbrief  und  auf
den  Urkunden  über  die  durch  Schiffspfandrecht  gesicherte  Forderung.

8  80.  1.  Für  die  Berechnung  der  in  §§  76  bis  78  bestimmten
Gebühren  ist  der  Betrag  der  Forderung  maßgebend.

2.  Ist  der  Werth  des  verpfändeten  Schiffes  geringer  als  der
Betrag  der  Forderung,  so  ist  die  Gebühr  nach  dem  Werthe  des
Schiffes  zu  berechnen.

V.  den  Vollzug  des  HGBg  81  sowie  Art.  9  des  EG  zum
HGbetr.,  30.  Dezember  1899.  (Gu.  VBl  S.  1022.)

Zum  Vollzuge  des  §  81  des  HGB  und  des  Art.  9  des  EG
zum  HGB  wird  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1900  verordnet:

Zuständige  Polizeibehörde  im  Sinne  des  §  81  Abs.  2  des  HGB
vom  10.  Mai  1897  (RGBl  S.  219)  sowie  im  Sinne  des  §  15à
Abs.  4  der  Gewerbeordnung  im  Falle  des  Art.  9  des  EG  zum
HGB  vom  10.  Mai  1897  (RGBl  S.  437)  ist  das  Bezirksamt.

3.  Bayern::
V  24.  Dezember  1899.  8  25—30.  (G=  u.  VBl  S.  1234.)

Ausführungsvorschriften  zum  Handelsgesetzbuche.
§  25.  Für  die  Erlassung  der  Bestimmungen,  durch  welche  die
Grenze  des  Kleingewerbes  nach  Maßgabe  des  §  4  Abs.  3  des  HGB

1  Vgl.  V  24./12.  99  §  6:  Ermächtigung  von  Handelsmäklern
zu  Handelsgeschäften  (G-  u.  VBl  S.  1230);  Bek.,  Registerführung