3.  Bayern.  4.  Braunschweig.  1061

näher  festgesetzt  wird,  sind  die  Staatsministerien  der  Justiz  und  des
Innern  gemeinschaftlich  zuftändig.

§  20.  Die  Vorschrift  des  8  25  gilt  auch  von  der  im  §  30
Abs.  4  des  HGB  vorgesehenen  Lefummung,  daß  benachbarte  Orte
oder  Gemeinden  als  ein  Ort  oder  als  eine  Gemeinde  im  Sinne  der
Vorschriften  des  §  30  des  HGB  anzusehen  sind.

§  27.  Für  die  Ertheilung  der  in  §  363  Abs.  2  des  HGW
bezeichneten  Ermächtigung  zur  Ausstellung  von  Lagerscheinen  ist  das
Staatsministerium  des  Junern  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium
  der  Justiz  zuständig.

§  28.  Zur  Erlassung  der  Eisenbahnverkehrsordnung  (8  453ff.
des  HGB)  ist  das  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und
des  Aeußern  zuständig.

Führung  des  Schiffsregisters.

§  29.  Für  die  Uebertragung  der  Führung  des  Schiffsregisters
für  die  Bezirke  mehrerer  Gerichte  an  eines  von  diesen  (8  20  des
Gesetzes  vom  15.  Juni  1895,  berr.  die  privatrechtlichen  Verhältnisse
der  Binnenschiffahrt)  ist  das  Staatsministerium  der  Justiz  zuständig.

§  30.  Für  die  Bestimmung,  daß  auch  Schiffe  von  einer  geringeren
  als  der  im  §  119  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1895,  betr.
die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt,  bestimmten
Tragfähigkeit  in  das  Schiffsregister  eingetragen  werden,  ist  das
Staatsministerium  der  Justiz  zuständig.

4.  Braunschweig.!
G  12.  Juni  1899.  (G=  u.  VS  Nr.  41,  S.  433.)

§  1.  Die  durch  die  88  4  Abs.  3  und  30  Abs.  4  des  Handelsgesetzbuches
  den  Landesregierungen  eingeräumten  Befugnisse,  Bestimmungen
  zu  erlassen,  durch  welche  die  Grenze  des  Kleingewerbes

—  —

betr.,  28./12.  99  (IMBl  1900  S.  814);  Bek.  16./9.  1900,  die  Führung
des  Handelsregisters  betr.  (IM.).

Bek.,  die  Erhebung  von  Wechselprotesten  betr.,  17./5.  1900
(IMl  S.  935).

Bek.  23./6.  1900,  die  Führung  des  Genossenschaftsregisters
betr.  (das.  S.  970).

1  Vgl.  G  z.  Ausf.  d.  Ges.  üb.  freiw.  Ger.  12./6.  99  8  13  (GS
S.  389);  Bek.,  betr.  Anweisung  üb.  d.  Führung  des  Handelsregisters,
  7./7.  1899  (das.  S.  555).