1062  Anhang  XXVIII.  Ausführungsgesetze  und  Verordnungen  z.  HGB.

nach  Merkmalen  näher  festgesetzt  wird,  beziehungsweise  nach  welchen
benachbarte  Orte  oder  Gemeinden  als  ein  Ort  oder  als  eine  Gemeinde
  im  Sinne  der  für  Firmen  in  8  30  Abs.  1  bis  3  des
Handelsgesetzbuches  gegebenen  Vorschriften  anzusehen  sind,  werden
von  dem  Herzoglichen  Staats-Ministerium  ausgeübt.

§  2.  In  Fällen,  in  welchen  es  sich  darum  handelt,  den  dazu
Verpflichteten  zu  einer  Anmeldung,  zu  der  Zeichnung  einer  Unterschrift,
  zu  der  Einreichung  von  Schriftstücken  zum  Handelsregister
oder  zur  Unterlassung  der  unbefugten  Führung  einer  Firma  anzuhalten,
  sind  die  Ortspolizeibehörden  verpflichtet,  auf  Ersuchen  des
Gerichts  die  erforderten  Ermittelungen  anzustellen  und  deren  Ergebniß
  demselben  mitzutheilen.

Sie  sind  auch  ohne  ein  solches  Ersuchen  verpflichtet,  dem  zuständigen
  Amtsgericht  von  Thatsachen  Mittheilung  zu  machen,  welche
zu  ihrer  Kenntniß  gekommen  sind  und  geeignet  erscheinen,  ein  gerichtliches
  Einschreiten  der  in  Absatz  1  gedachten  Art  zu  veranlassen.

Diese  Vorschriften  finden  auf  die  Fälle  entsprechende  Anwendung,
  in  denen  das  Erlöschen  der  Firma  von  Amtswegen  einzutragen,
  oder  eine  Eintragung  nach  Maßgabe  der  88  142  bis  144,
147  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  als  nichtig  zu  löschen  ist.

§  3.  Das  Herzogliche  Staats-Ministerium  ist  berechtigt,  je  nach
dem  vorhandenen  Verkehrsbedürfniß:

zur  Vornahme  freihändiger  Käufe  und  Verkäufe  von
Gegenständen,  welche  einen  Börsen-  oder  Marktpreis  haben;

zur  Abgabe  von  Gutachten  über  den  Börsen=  oder  Marktpreis
  von  Gegenständen;

zur  Feststellung  des  Zustandes,  der  Menge  oder  des

Werthes  von  Waaren
Handelsmäller  öffentlich  zu  ermächtigen.

Die  Ermächtigung  erfolgt  durch  eine  Bestallungsurkunde  auf
Vorschlag  der  Handelskammer  und  nach  gutachtlicher  Anhörung  der
Obrigkeit  der  betreffenden  Gemeinde.

8§  4.  Von  jeder  Bestallung  eines  Handelsmäklers  wird  dem
Amtsgericht  seines  Wohnsitzes  Seitens  des  Herzoglichen  Staats-Ministeriums
  Kenntniß  gegeben.

Der  so  angestellte  Handelsmäkler  hat  vor  Beginn  seiner  amtlichen
  Thätigkeit  vor  dem  in  Absatz  1  genannten  Amtsgericht  einen
Eid  dahin  zu  leisten,  daß  er  die  ihm  obliegenden  Pflichten  getreu  erfüllen
  wolle.

Die  erfolgte  Beeidigung  ist  Seitens  des  Amtsgerichts  bei