4.  Braunschweig.  1063

Herzoglichem  Staats-Ministerium  unverzüglich  anzuzeigen,  und  ebenso
wie  die  Bestallung  durch  die  Braunschweigischen  Anzeigen  bekannt
zu  machen.

§  5.  Die  gemäß  83  angestellten  Handelsmäkler  habe  einen
amtlichen  Stempel  zu  führen  und  einen  Abdruck  desselben  dem  nach
§  4  zuständigen  Amtsgericht  einzureichen.

Sie  sind  verpflichtet,  ihr  Amt  den  Gesetzen  und  den  ihnen  von
Herzoglichem  Staats-Ministerium  ertheilten  Anweisungen  gemäß  gewissenhaft
  und  unparteiisch  zu  verwalten.

Sie  haben  neben  dem  nach  §  100  des  HGB  zu  führenden
Tagebuche  ein  besonderes  Buch  zu  führen,  in  welches  alle  von  ihnen
in  amtlicher  Eigenschaft  vollzogenen  Geschäfte  der  Zeitfolge  nach,
unter  Angabe  des  Inhalts,  einzutragen  sind.  Auf  dieses  Buch
finden  die  Vorschriften  der  §§  43,  44  des  HGB  über  die  Einrichtung
und  Aufbewahrung  der  Handelsbücher  Anwendung.

Die  angestellten  Handelsmäkler  stehen  unter  Aufsicht  der
Handelskammer  und  der  Oberaufsicht  des  Herzoglichen  Staats-Ministeriums.


8  6.  Eine  Verletzung  der  Pflichten,  welche  den  vorbezeichneten
Handelsmäklern  obliegen,  wird  disciplinarisch  geahndet.  Die  Disciplinarstrafen
  bestehen  in

1)  Verweis,
2)  Geldbuße  bis  zu  60  Mark,
3)  Entlassung.

Verweis  und  Geldbuße  werden  durch  Beschluß  der  Handelskammer

  erkannt.

Die  Geldbuße  fließt  in  die  Kasse  der  Handelskammer  und  unterliegt
  der  zwangsweisen  Beitreibung  im  Verwaltungswege.

Dem  Betheiligten  ist  vor  der  Verhängung  einer  Disciplinarstrafe
  Gelegenheit  zu  geben,  sich  vor  einer  aus  zwei  Mitgliedern  der
Handelskammer  und  dem  Syndikus  derselben  bestehenden  Kommission
  über  die  ihm  zur  Last  gelegte  Pflichtverletzung  zu  verantworten.

Der  Beschluß  der  Handelskammer  wird  ihm  unter  Angabe  der
Gründe  schriftlich  durch  einen  Gerichtsvollzieher  zugestellt.  Gegen
denselben  findet  binnen  10  Tagen,  von  der  Zustellung  an  gerechnet,
die  Beschwerde  an  das  Herzogliche  Staats-Ministerium  statt.  Die
Beschwerde  hat  aufschiebende  Wirkung.

Im  Falle  einer  groben  oder  einer  wiederholten  Pflichtverletzung
kann  nach  Anhörung  der  Handelskammer  die  Amtsentlassung  des
Mäklers  durch  das  Herzogliche  Staats-Ministerium  ausgesprochen