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1064  Anhang  XXVIII.  Ausführungsgesetze  und  Verordnungen  z.  OGV.

werden.  Dieselbe  ist  durch  die  Braunschweigischen  Anzeigen  bekannt
zu  machen.

8  7.  Das  Herzogliche  Staats-Ministerium  ist  berechtigt,  über
die  Höhe  der  Vergütung  für  die  Leistungen  der  Handelsmäkler  Taxvorschriften
  zu  erlassen.

§  8.  Das  Herzogliche  Staats-Ministerium  ist  berechtigt,  Anstalten
  zur  Ausgabe  von  Lagerscheinen  im  Sinne  der  88  363  Abs.  2,
424  des  HGB  zu  ermächtigen,  und  über  solche  Lagerscheine,  unbeschadet
  der  dieserhalb  im  HGB  gegebenen  Vorschriften,  nähere  Bestimmungen
  zu  treffen.

§  9.  Die  Ortspolizeibehörden  haben  auf  Antrag  des  Eigenthümers
  und  auf  dessen  Kosten  den  Verlust  eines  Inhaberpapiers
durch  den  Deutschen  Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen,  wenn  glaubhaft
  gemacht  wird,  daß  das  Inhaberpapier  dem  Eigenthümer  gestohlen
  worden,  verloren  gegangen  oder  sonst  abhanden  gekommen  ist.

Auf  die  in  §  367  Abs.  3  des  HGB  genannten  Papiere  findet
diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

§  10.  Alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  Bestimmungen  werden
  aufgehoben,  insbesondere

1.  das  Gesetz  Nr.  31  vom  14.  September  1863,  die  Einführung
des  allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuches  betreffend;

2.  das  Gesetz  Nr.  2  vom  14.  Januar  1864,  die  Bekanntmachung
der  Gesellschaftsverträge  der  Aktiengesellschaften  und  der  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  u.  s.  w.  betreffend;

3.  das  Gesetz  Nr.  26  vom  30.  April  1867,  Aktiengesellschaften
betreffend,  bei  welchen  der  Gegenstand  des  Unternehmens  nicht
in  Handelsgeschäften  besteht;

4.  die  Bekanntmachung  Nr.  31  vom  10.  April  1895,  die  Maklerordnung
  für  das  Herzogthum  Braunschweig  betreffend.
§  11.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1900  in  Kraft.
Alle,  die  es  angeht,  haben  sich  hiernach  zu  achten.

5.  Bremen.:
G  18.  Juli  1899.  Abgeändert  24./7.  1900.  (GS  S.  235.)

Der  Senat  verordnet  im  Einverständniß  mit  der  Bürgerschaft:
§  1.  Versicherungsgesellschaften  sind,  sofern  ihre  Firma  nicht
nach  den  reichsgesetzlichen  Vorschriften  in  das  Handelsregister  ein-—

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1  G  23./J.  99,  Führung  des  Firmenregisters  betr.,  abgeändert
durch  G  24./7.  O0  (GS  S.  235).